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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 261/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 540 | |
ZPO a.F. § 543 | |
ZPO a.F. § 543 Abs. 1 | |
ZPO a.F. § 543 Abs. 2 Satz 2 | |
EGZPO § 26 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 26. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Wolst und Dr. Frellesen auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat den Beklagten eine Wohnung vermietet. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil gemäß "§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO" sowie einen ergänzenden Hinweis auf die Berechnung und Erläuterung des in dem Mieterhöhungsverlangen berücksichtigten Kürzungsbetrages von 0,07 DM/m².
Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.).
Da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 29. November 2001 geschlossen worden ist, waren für die Berufung entgegen der Auffassung des Landgerichts die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften insgesamt und nicht nur für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels anzuwenden (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit war ungeachtet der Tatsache, daß für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO das neue Verfahrensrecht anwendbar ist, auch für die Abfassung des Berufungsurteils noch das alte Recht maßgebend (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rdnr. 15, Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540 Rdnr. 29 und Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdnr. 5), und damit § 543 ZPO a.F. statt des vom Berufungsgericht herangezogenen § 540 ZPO. Nach § 543 Abs. 1 ZPO a.F. konnte zwar grundsätzlich von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn gegen das Urteil die Revision stattfindet (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.). Da das Berufungsgericht die Revision zugelassen hatte, bedurfte das Berufungsurteil eines Tatbestandes. Der Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. greift nicht ein, weil sich die Bezugnahme in dem Berufungsurteil nicht auf den gesamten Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils erstreckt, sondern auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil beschränkt ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200 m.w.Nachw.). Allerdings kann von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 18. September 1986 aaO). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Hiervon abgesehen, enthält das Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsanträgen; eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber sogar nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich (Meyer-Seitz, aaO § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball aaO § 540 Rdnr. 3).
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
In der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich - auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer Mieterhöhungsklage - mit den Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.
Ende der Entscheidung
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