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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: VIII ZR 261/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 261/98

vom

3. November 1999

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Leimert am 3. November 1999

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf einen Betrag von mehr als 60.000,-- DM festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das angefochtene Urteil beschwert den Kläger nicht in der von ihm geltend gemachten Höhe von mehr als 60.000,-- DM. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihm über die ihm zuerkannten 25.000 DM hinaus in einer die Revisionssumme erreichenden Höhe Provisionsansprüche - nur um solche geht es in dem vorliegenden Rechtsstreit - gegen die Beklagte aus weiteren Geschäften der Beklagten mit jugoslawischen Abnehmern zustehen.

Soweit der Kläger auf Lieferungen der Beklagten an das jugoslawische Unternehmen K. verweist, handelte es sich nach den dazu vorgelegten Unterlagen um Spenden, welche die Beklagte ihrer jugoslawischen Geschäftspartnerin als "humanitäre Hilfe" kostenlos überlassen hat. Dies hat der Kläger zwar bestritten und vorgetragen, die betreffenden Lieferungen seien "ersichtlich" lediglich als humanitäre Hilfe getarnt worden. Glaubhaft gemacht hat er einen solchen Sachverhalt indessen nicht. Das geht zu seinen Lasten. Anspruch auf Provision hat der Kläger auch nach seiner Darstellung nur für von der Beklagten nach Jugoslawien verkaufte Ware. Er trägt demgemäß die Beweislast dafür, daß den von der Beklagten als "humanitäre Hilfe" deklarierten Lieferungen in Wahrheit Kaufgeschäfte mit jugoslawischen Abnehmern zugrunde lagen.

Für solche Lieferungen stellt auch das vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Schreiben des Unternehmens K. vom 24. Januar 1997 (Anlage 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.1997, GA 77 ff.) kein Indiz dar. Daß sich die dort erwähnte Reklamation "ersichtlich" auf Lederlieferungen der Beklagten aus dem Jahre 1996 beziehe, ist lediglich eine Vermutung des Klägers. Dem Inhalt des erwähnten Schreibens ist dafür nichts zu entnehmen.

Daß die Beklagte im April 1992 40 Kartons Ware an das Unternehmen K. geliefert habe, ist weder von der Beklagten zugestanden noch vom Kläger glaubhaft gemacht worden. Die Beklagte hat dazu an der vom Kläger angeführten Aktenstelle vorgetragen, die Ware sei niemals in das ehemalige Jugoslawien ausgeliefert worden, da kein Akkreditiv eröffnet worden sei (GA 129/130).

Im übrigen steht den Angaben des Klägers, auch soweit sie in den von ihm eingereichten eidesstattlichen Versicherungen enthalten sind, der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Prokuristen der Beklagten, H. , entgegen.

Aus den danach allein verbleibenden angeblichen Geschäften der Beklagten mit einer Firma L. in Z. , die nach der Behauptung des Klägers ein Volumen von rund 1.005.000 DM erreicht haben sollen, errechnet sich bei Zugrundelegung des von ihm angegebenen Provisionssatzes von 5 % kein die Revisionssumme erreichender Provisionsanspruch. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob und in welchem Umfang Verkäufe der Beklagten an die Firma L. glaubhaft gemacht sind.

Ende der Entscheidung

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