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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2001
Aktenzeichen: VIII ZR 265/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 | |
BGB § 177 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes wird einstweilen zurückgestellt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Oberlandesgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß eine nach § 177 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung teilbar ist, einzelne Punkte also von ihr ausgenommen werden können, wenn das zu genehmigende Rechtsgeschäft seinerseits in gleicher Weise teilbar ist (§ 139 BGB). Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, der der Zulässigkeit einer nur teilweisen Genehmigung der - ein einheitliches Ganzes bildenden - Verfahrensführung eines vollmachtlosen Vertreters entgegensteht (RGZ 110, 228; BGHZ 92, 137), spielt bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts keine Rolle.
Mithin konnte der Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - die Klausel in Ziffer F. 5 des von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen notariellen Vertrages vom 31. Juli 1998 von der Genehmigung ausnehmen und den Vertrag im übrigen wirksam genehmigen.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.
Ende der Entscheidung
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