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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: VIII ZR 270/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 14.133,24 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 11. August 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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