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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: VIII ZR 286/00
Rechtsgebiete: BGB, BetrAVG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 415 | |
BGB § 415 Abs. 3 | |
BetrAVG § 4 Abs. 1 | |
BetrAVG § 4 Abs. 2 | |
ZPO § 554 b Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. September 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 2.699.012 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat insbesondere zu Recht die Vorschrift des § 415 Abs. 3 BGB auf den vorliegenden Fall angewandt. Die vertraglich vereinbarte Übernahme der betrieblichen Rentenverpflichtungen durch die Beklagte stellt eine befreiende Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB dar; zu deren Wirksamkeit bedurfte es - über den Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG hinaus - (auch) der Genehmigung des Pensions-Sicherungsvereins a.G. (BAG, Urteil vom 17. März 1987 - 3 AZR 605/85 = DB 1988, S. 122). Wird diese Genehmigung - wie hier - versagt, so ist § 415 Abs. 3 BGB nach seinem Sinn und Zweck entsprechend anwendbar, obwohl der Pensions-Sicherungsverein hinsichtlich der Rentenansprüche und Rentenanwartschaften nicht Gläubiger, sondern lediglich Dritter ist.
Ende der Entscheidung
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