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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.10.2000
Aktenzeichen: VIII ZR 289/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 |
Zur Bestimmtheit eines Feststellungsantrages.
BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - Kammergericht LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 4. Oktober 2000
Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Oktober 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. September 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin erwarb aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 20. März 1991 von der Beklagten sämtliche Geschäftsanteile der B. -B. GmbH nebst deren sich seinerzeit noch in Gründung befindlichen Tochtergesellschaften sowie alle Grundstücke und aufstehenden Gebäude, die sich zum Übertragungsstichtag im Eigentum der B. -B. GmbH und ihrer Tochtergesellschaften befanden. In dem Vertrag heißt es unter anderem:
"§ 8
Zusicherungen
(1) Die Verkäuferin sichert zu, daß die in § 1 enthaltenen Angaben richtig sind, sie über den veräußerten Geschäftsanteil frei verfügen kann und dieser Geschäftsanteil nicht mit Rechten Dritter belastet ist. ...
(5) Den Vertragsschließenden ist bekannt, daß - soweit die von der Gesellschaft genutzten Grundstücke zu einem früheren Zeitpunkt einer Enteignung unterlegen haben - aufgrund des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen Ansprüche Dritter auf Rückübereignung nicht ausgeschlossen werden können.
Die Vertragsschließenden gehen übereinstimmend davon aus, daß aufgrund der Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes eine Rückübereignung des Unternehmens oder der betriebsnotwendigen Grundstücke und aufstehenden Gebäude nicht in Betracht kommt.
Sollte sich diese Annahme in Zukunft als unzutreffend herausstellen, verpflichten sich die Vertragsparteien in gegenseitiger Abstimmung, etwaige Ansprüche auf Rückübertragung abzuwehren und alle Mittel auszuschöpfen, um einen etwaigen Anspruch auf Rückübertragung auf einen Anspruch auf Entschädigung zu reduzieren.
Die Verkäuferin stellt die Käuferin und die Gesellschaft von allen Entschädigungsansprüchen Dritter frei.
(6) Für den Fall, daß dennoch eine Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften zur Regelung offener Vermögensfragen von Dritten durchgesetzt werden sollte, erfolgt die Rückerstattung des Kaufpreises für das betreffende Grundstück nebst aufstehender Gebäude durch die Verkäuferin an die Käuferin.
Der dann zu erstattende Kaufpreis entspricht dem Wert, der bei der Übernahme des betreffenden Grundstücks und der aufstehenden Gebäude auf der Grundlage dieses Vertrages angesetzt wurde.
Außerdem erstattet die Verkäuferin die zwischenzeitlich von der Käuferin bzw. BB auf dem jeweiligen Grundstück getätigten Investitionen, die nachgewiesenen Kosten und Aufwendungen und die marktüblichen Zinsen für die verauslagten Beträge.
(7) Sollten sich im Zusammenhang mit der Regelung offener vermögensrechtlicher Ansprüche Dritter Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen oder Belastungen oder irgendwelche Rechte Dritter in Bezug auf die gemäß Anlage 5 zu diesem Vertrag übernommenen Grundstück ergeben, ist die Käuferin bzw. BB berechtigt, diese Grundstücke nebst aufstehender Gebäude an die Verkäuferin zurückzugeben. Die Verkäuferin verpflichtet sich zur Rücknahme. Die Rücknahme erfolgt zu den gleichen Bedingungen, die in § 8 Abs. (6) für die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden wegen Ansprüchen Dritter aus den gesetzlichen Regelungen über offene Vermögensfragen festgelegt sind.
(8) Finanzielle Belastungen, die sich aus einer möglichen Rückübertragung bzw. Rückgabe von Grundstücken und Gebäuden gemäß § 8, Abs. (6) und (7) dieses Vertrages an die Verkäuferin für den Geschäftsbetrieb der Käuferin bzw. bei BB ergeben (z.B. Aufwendungen durch Produktionsausfälle oder -unterbrechungen), gleicht die Verkäuferin aus.
§ 9
Haftung
(1) Ist eine der vorstehend gegebenen Zusicherungen ganz oder teilweise unrichtig, kann die Käuferin den Kaufpreis angemessen mindern oder, falls ihr ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Käuferin kann diese Rechte jedoch nur geltend machen, wenn sie die Verkäuferin vergeblich schriftlich aufgefordert hat, sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Zusicherungen richtig gewesen wären. Ist eine der Zusicherungen gemäß § 8 unrichtig, kann anstelle der Käuferin die Gesellschaft verlangen, daß sie so gestellt wird, als ob die Zusicherungen richtig gewesen wären. Die Ansprüche verjähren, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden dieses Vertrages durch schriftliche Mitteilung an die Verkäuferin geltend gemacht worden sind. Mit Zugang der Mitteilung beginnt eine zweijährige Verjährungsfrist. Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in 30 Jahren."
In der Folgezeit wurden für zahlreiche vom Kaufvertrag erfaßte Grundstücke aufgrund des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen Ansprüche Dritter auf Rückübereignung gestellt. Für einige Grundstücke ergingen Vermögenszuordnungsbescheide zugunsten Dritter, die teilweise durch Urteil rechtskräftig bestätigt wurden.
Mit Schreiben vom 11. März 1996, der Beklagten zugegangen am 12. März 1996, machte die Klägerin dieser gegenüber "im Hinblick auf die Verjährungsregelung gemäß § 9 (2) des Kaufvertrages fristwahrend und zunächst dem Grunde nach" Erstattungsansprüche für in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführte Grundstücke und Gebäude sowie für Kosten und Aufwendungen geltend und bezifferte deren maximale Höhe mit rund 11,46 Mio. DM.
Mit der am 12. März 1998 beim Landgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin mit dem Hinweis, es laufe möglicherweise "mit dem heutigen Tage" die Verjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages ab, die Feststellung begehrt, daß ihr gegenüber der Beklagten dem Grunde nach Ansprüche gemäß § 8 Abs. 6 und 7 des Vertrages zustehen. In der Klageschrift hat sie die Beklagte wie folgt bezeichnet: "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben". Mit Schreiben vom 20. März 1998 hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, daß gegen sie Klage erhoben worden sei. Nach Zustellung der Klage an den Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben haben sich die Rechtsanwälte J. und Kollegen für die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben legitimiert, die ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift an die Bundesrepublik Deutschland gerügt, und für den Fall, daß das Gericht von einer wirksamen Klageerhebung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ausgehe, zu der Klage Stellung genommen und sich gegen ihre Passivlegitimation gewandt. Mit von Anwalt zu Anwalt zugestelltem Schriftsatz vom 22. Juni 1998 hat die Klägerin das Passivrubrum dahingehend berichtigt, daß Beklagte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben sein soll.
Nachdem die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen hat, als sie beantragt hat festzustellen, daß sie berechtigt ist, den Kaufpreis gemäß § 9 Abs. 1 des Vertrages zu mindern oder notfalls vom Vertrag zurückzutreten, hat sie beantragt,
festzustellen, daß aus dem zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Kaufvertrag (UR-Nr. des Notars S. ) vom 20. März 1991 dem Grunde nach
- ihr Ansprüche auf Rückerstattung des Kaufpreises für die restituierten Grundstücke sowie auf Erstattung von auf den restituierten Grundstücken getätigten Investitionen, die nachgewiesenen Kosten und Aufwendungen nebst Zinsen (§ 8 Abs. 6 des Vertrages) zustehen,
- sie berechtigt ist, Grundstücke, die von Verfügungs- oder Nutzungsbeschränkungen oder Belastungen oder Rechten Dritter betroffen sind, gemäß § 8 Abs. 7 des Vertrages an die Beklagte zurückzugeben,
- sie beanspruchen kann, daß finanzielle Belastungen, die sich aus einer möglichen Rückübertragung oder Rückgabe von Grundstücken und Gebäuden gemäß § 8 Abs. 6 oder 7 des Vertrages ergeben, von der Beklagten ausgeglichen werden.
Die Beklagte hat geltend gemacht, es liege ein Parteiwechsel und nicht nur die Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung vor. Sie hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu die Ansicht vertreten, die in § 8 Abs. 6 bis 8 und § 9 Abs. 1 des Vertrages niedergelegten Ansprüche seien von der Verjährungsregelung des § 9 Abs. 2 des Vertrages erfaßt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei bei verständiger Würdigung der Klageschrift Partei geworden, ein Feststellungsinteresse sei wegen der Verjährungseinrede zu bejahen, ein Rechtschutzbedürfnis der grundsätzlich gegenüber der Leistungsklage nachrangigen Feststellungsklage sei im Hinblick darauf, daß die Beklagte eine Anstalt öffentlichen Rechts sei, anzuerkennen und die Verjährungsregelung des § 9 Abs. 2 erfasse schließlich nicht die Ansprüche aus § 8 Abs. 5 bis 8 des notariellen Vertrages vom 20. März 1991.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Mit der Zustellung der Klageschrift vom 12. März 1998 sei ein Prozeßrechtsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen. Die Klägerin habe in der Klageschrift als Beklagte zwar die "Bundesrepublik Deutschland" angegeben. Diese Bezeichnung der Beklagten sei aber offensichtlich unzutreffend gewesen. Es sei objektiv erkennbar gewesen, daß die Beklagte Partei sein sollte und die Angabe der Bundesrepublik Deutschland nur irrtümlich erfolgt sei. Das ergebe sich aus dem Klageantrag und der Klagebegründung. Die Klägerin habe jeweils die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gemeint, wenn sie dort von der Beklagten gesprochen habe. Zu dieser Auslegung habe auch die Beklagte gelangen müssen, denn die Klägerin habe der Beklagten die Klagezustellung mit Schreiben vom 20. März 1998 angekündigt. Dementsprechend habe die Beklagte auch die ihr zugestellte Klageschrift nicht an die Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet, sondern sich durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen und sich zur Klage geäußert.
Die Feststellungsklage sei aber nicht gemäß § 256 ZPO zulässig. Mit dem Feststellungsantrag solle zwar nicht nur eine reine Rechtsfrage verfolgt werden, was unzulässig wäre, vielmehr solle sich die Klage auf die Feststellung bestehender konkreter Ansprüche beziehen. Der Feststellungsantrag enthalte aber keinen bestimmten Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hätte im Antrag jeweils im einzelnen angeben müssen, welche Grundstücke von den jeweiligen Ansprüchen umfaßt seien. Ohne eine konkrete Angabe der betroffenen Grundstücke sei der Antrag nicht ausreichend konkretisiert. Aus dem Antrag ergebe sich insbesondere nicht, welche Grundstücke nach Ansicht der Klägerin von Restitutionsansprüchen und Verfügungs- oder Nutzungsbeschränkungen oder Belastungen betroffen seien. Die im Antrag erfolgte Bezugnahme auf den notariellen Kaufvertrag sei unzureichend, denn der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nach eigenem Vortrag nicht wegen sämtlicher vom Kaufvertrag erfaßten Grundstücke zu. Eine ausreichende Konkretisierung des Feststellungsantrages könne auch nicht im Hinblick darauf angenommen werden, daß der Klageschrift die Anlage des Schreibens vom 11. März 1996 beigefügt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, daß sich der Feststellungsantrag auf diese Grundstücke beziehen sollte. Die Feststellungsklage sei auch nicht durch die Klarstellung im Schriftsatz vom 27. September 1999 zulässig geworden, daß vom Feststellungsantrag die gemäß der Anlage 4 zum notariellen Kaufvertrag vom 20. März 1991 genannten Grundstücke, die die Klägerin im einzelnen aufgeführt habe, betroffen seien. Auch insoweit hätte die Klägerin klarstellen müssen, welche Grundstücke von Restitutionsansprüchen und welche Grundstücke von Verfügungs- oder Nutzungsbeschränkungen oder Belastungen oder Rechten Dritter betroffen seien.
Die Verpflichtung, die jeweiligen Grundstücke zu benennen, bestehe auch im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils. Die Klägerin habe im Hinblick auf die drohende Verjährung die Feststellung begehrt, daß der Klägerin Ansprüche nach § 8 Abs. 6 und 7 des Vertrages zustünden. Die geltend gemachten Ansprüche seien aber nur dann und nur bezüglich solcher Grundstücke begründet, wegen derer entsprechende Restitutionsbescheide rechtskräftig ergangen seien bzw. für die entsprechende Verfügungs- oder Nutzungsbeschränkungen bestünden. Die betroffenen Grundstücke hätten deshalb angegeben werden müssen. Die Verpflichtung entfalle auch nicht im Hinblick darauf, daß zum Teil über die geltend gemachten Ansprüche noch nicht entschieden worden sei. Die Klägerin hätte insoweit die Möglichkeit gehabt, in den Antrag bei den hiervon betroffenen Grundstücken entsprechende Einschränkungen vorzunehmen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist freilich die Annahme des Berufungsgerichts, daß mit der Zustellung der Klageschrift vom 12. März 1998 ein Prozeßrechtsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen ist. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Bezeichnung der Partei allein für die Parteistellung nicht ausschlaggebend ist, es vielmehr darauf ankommt, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist, und bei unrichtiger äußerer Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen ist, die erkennbar betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 24. November 1980 - VII ZR 208/79, NJW 1981, 1453 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 14. Mai 1997 - XII ZR 140/95, NJW-RR 1997, 1216 unter 2 c aa). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gelangten prozessualen Willenserklärung, die der vollen Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt, entspricht diesen Grundsätzen.
2. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß mit der Klage die Feststellung bestehender konkreter Ansprüche verfolgt werden soll und nicht die Feststellung einer reinen Rechtsfrage, was unzulässig wäre (vgl. BGHZ 68, 331, 332; Senat, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91, NJW-RR 1992, 252 unter II 1). Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihr Ansprüche nach § 8 Abs. 6 und 7 des notariellen Kaufvertrages vom 20. März 1991 gegenüber der Beklagten auf Rückerstattung des Kaufpreises, auf Berechtigung, Grundstücke an die Beklagte zurückzugeben, und auf Ausgleich von finanziellen Belastungen zustehen. Die Klage ist damit auf das gegenwärtige Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 Satz 1 ZPO gerichtet. Der Umfang der Erstattungspflicht der Beklagten hängt von einer zukünftigen und im einzelnen noch ungewissen Entwicklung, nämlich dem Ergebnis der bezüglich der Grundstücke laufenden Verfahren Dritter ab (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - X ZR 90/89, NJW 1991, 1896 zu 2 und 3).
3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Feststellungsantrag entspreche nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die betroffenen Grundstücke nicht konkret angegeben seien, kann jedoch nicht gefolgt werden.
a) Das Erfordernis eines bestimmten Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gilt allerdings als eine die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung betreffende Prozeßvoraussetzung auch für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Der Kläger muß deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, daß über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewißheit herrschen kann. Ein Feststellungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig und unterliegt, wenn der Kläger den Mangel - gegebenenfalls auf richterlichen Hinweis (§ 139 ZPO) - nicht behebt, der Abweisung durch Prozeßurteil (BGH, Urteil vom 22. September 1981 - VI ZR 257/80, VersR 1982, 68 unter I 2 a).
b) Der Feststellungsantrag der Klägerin weist indessen keinen derartigen Mangel auf. Das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen sie festgestellt wissen will, nämlich nach § 8 Abs. 6 und 7 des notariellen Kaufvertrages vom 20. März 1991 die Verpflichtung der Beklagten zur Rückerstattung des Kaufpreises, sowie ihre, der Klägerin, Berechtigung, Grundstücke an die Beklagte zurückzugeben und Ausgleich von finanziellen Belastungen zu verlangen, ist hinreichend genau bezeichnet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt der zur Beurteilung stehende Antrag ausreichend deutlich erkennen, auf welche konkret betroffenen Grundstücke er sich bezieht. Dies erschließt sich zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Antrags, wohl aber in Verbindung mit dem Sachvortrag der Klägerin, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, 3003 unter I). Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß schon der Klageschrift die Anlage 1 zum Schreiben der Klägerin vom 11. März 1996 beigefügt war, aus der sich ergibt, welche Grundstücke nach Auffassung der Klägerin von möglichen Rechten Dritter betroffen sind. Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Klägerin in der Klageschrift ausdrücklich auf das Schreiben vom 11. März 1996 hinweist, mit dem sie Erstattungsansprüche für Grundstücke und Gebäude sowie Ersatzansprüche für Kosten und Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 6 und 7 des notariellen Vertrages vom 20. März 1991 dem Grunde nach gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat bezüglich derjenigen Grundstücke und Gebäude, die in der Anlage 1 zu dem Schreiben vom 11. März 1996 im einzelnen bezeichnet sind. Daraus ergibt sich eindeutig, daß sich der Feststellungsantrag auf die in der Anlage 1 zum Schreiben vom 11. März 1996 aufgeführten Grundstücke bezieht. Daß diese Anlage dem der Beklagten zugestellten Exemplar der Klageschrift nicht beigefügt war, ist unschädlich, da der Beklagten diese Anlage bereits mit Schreiben vom 11. März 1996 übersandt worden war (§ 131 Abs. 3 ZPO). Da die Beklagte zu keiner Zeit geltend gemacht hat, daß eines oder mehrere der in Anlage 1 zum Schreiben vom 11. März 1996 genannten Grundstücke nicht zum Kaufgegenstand gehörten, hätte das Berufungsgericht - wie die Revision zutreffend rügt - entgegen seiner Annahme insoweit von einem unstreitigen Sachverhalt ausgehen müssen.
An der Bestimmtheit des Klageantrags kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb gezweifelt werden, weil nicht sämtliche in Anlage 1 zum Schreiben vom 11. März 1996 bezeichneten Grundstücke in der Aufstellung der Klägerin in deren Schriftsatz vom 27. September 1999 enthalten sind. Das Berufungsgericht hätte jedenfalls die Grundstücke als hinreichend konkret bezeichnet erachten müssen, die sowohl in der Anlage 1 zum Schreiben vom 11. März 1996 als auch im Schriftsatz vom 27. September 1999 aufgeführt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es keiner Klarstellung dahingehend, welche Grundstücke von Restitutionsansprüchen und welche Grundstücke von Verfügungs- oder Nutzungsbeschränkungen oder Belastungen Dritter betroffen sind. Bezüglich welcher der genannten Grundstücke in welcher Form Rechte geltend gemacht wurden, ist für die Frage der Bestimmtheit der Feststellungsklage ohne Bedeutung. Im übrigen hängt es vom Ausgang der insoweit laufenden Verfahren ab, ob und in welcher Form wegen der genannten Grundstücke durchgreifende Ansprüche der Klägerin bestehen.
4. Für den Feststellungsantrag der Klägerin besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin hatte schon mit Rücksicht auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ein rechtliches Interesse daran, daß durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde, ob ihr gegen die Beklagte Ansprüche nach § 8 Abs. 6 und 7 des notariellen Kaufvertrages vom 20. März 1991 zustehen. Daß die Klägerin diese Ansprüche zum Teil beziffern konnte, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage insoweit nicht entgegen. Zwar fehlt es im allgemeinen an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, soweit eine Leistungsklage möglich ist. Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft der Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken (BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - IX ZR 78/94, NJW 1995, 2219 unter II 1). So liegt der Fall hier. Es besteht hinreichende Gewähr dafür, daß die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts die Forderungen der Klägerin bereits auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin erfüllen wird.
III. Die Feststellungsklage ist daher zulässig, so daß das Berufungsurteil aufzuheben war. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf es nicht, denn der Senat ist in der Lage, eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das Revisionsgericht darf auf die sachliche Berechtigung der Klage eingehen, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und wenn bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (Senat, Urteil vom 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, NJW-RR 1994, 175 unter II 1 b). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Daß der Klägerin Ansprüche nach § 8 Abs. 6 und 7 des Vertrages zustehen, ist als grundsätzliche Rechtsfolge zwischen den Parteien nicht streitig, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Die Klägerin hat nur im Hinblick auf die drohende Verjährung die Feststellung begehrt. Die Ansprüche sind aber nicht verjährt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche nach § 8 Abs. 6 und 7 des notariellen Vertrages vom 20. März 1991 unter die Verjährungsregelung des § 9 Abs. 2 dieses Vertrages fallen, was das Landgericht naheliegend verneint hat. Unterliegen die Ansprüche der Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 des Kaufvertrages, hat die Klägerin durch die Erhebung der zulässigen Feststellungsklage die Verjährung wirksam unterbrochen. Die Klägerin hat entsprechend § 9 Abs. 2 des Vertrages durch ihr Schreiben vom 11. März 1996, der Beklagten am 12. März 1996 zugegangen, innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden des notariellen Vertrages am 19. Juli 1991 ihre Ansprüche nach § 8 Abs. 5 bis 8 des Vertrages geltend gemacht und innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 2 des Vertrages am 12. März 1998 Feststellungsklage erhoben. Unterfallen die Ansprüche nach § 8 Abs. 5 bis 8 des notariellen Vertrages nicht der Verjährungsregelung des § 9 Abs. 2 des Vertrages, gilt für sie die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB).
Ende der Entscheidung
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