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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: VIII ZR 298/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO a.F. § 554 b Abs. 1 | |
EGZPO § 26 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277). Dies gilt auch insoweit, als das angefochtene Urteil die Berufung der Beklagten gegen den im landgerichtlichen Urteil titulierten Unterlassungsanspruch (Ausspruch zu 2 des Tenors) zurückgewiesen hat. Dieser Unterlassungsanspruch unterliegt bei verständiger Auslegung des Tenors - ebenso wie die unter 3 bis 5 des Tenors titulierten Ansprüche - der zeitlichen Beschränkung bis zum 31. Dezember 2000.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 511.291,88 € (1 Million DM)
Ende der Entscheidung
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