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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 306/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 711 Satz 1 | |
ZPO § 712 | |
ZPO § 713 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst und die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Tenor:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 2006 wird hinsichtlich des Kostenausspruchs und insoweit, als die Kläger auf die Widerklage der Beklagten zu 2 zur Zahlung von mehr als 6.000 € nebst Zinsen verurteilt worden sind, gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.
Gründe:
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem Umfang, wie im Tenor beschrieben, ist auf Antrag vorzunehmen, obwohl die Kläger im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt haben. Denn das Berufungsgericht hat unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach § 711 Satz 1 ZPO vorgesehenen Anordnung abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZR 271/06, juris).
Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dagegen vermag der Senat ein entgegenstehendes überwiegendes Interesse der Beklagten zu 2 nicht zu erkennen (§ 719 Abs. 2 ZPO).
Der Antrag war zurückzuweisen, soweit für einen Betrag von bis zu 6.000 € in der Hauptsache nebst Zinsen vollstreckt werden soll. Nach dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 5. Januar 2005 sind die Kläger in diesem Umfang zur Zahlung verurteilt. Sie haben diese Entscheidung nicht angegriffen.
Ende der Entscheidung
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