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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: VIII ZR 314/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GKG
Vorschriften:
BGB § 13 | |
ZPO § 540 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 545 | |
ZPO § 559 | |
GKG § 8 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 26. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 30. September 2003 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 30. April 2003 zurückgewiesen. Zugleich hat es die Revision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die Berufungsanträge gibt es nicht wieder. Mit seiner Revision begehrt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen; hilfsweise beantragt er, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe den Nachweis, daß der von ihm erworbene Pkw im Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel behaftet gewesen sei, nicht erbracht. Ihm obliege insoweit die Beweislast. Der Kläger sei nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen, da er das Fahrzeug zumindest auch für gewerbliche Zwecke nutze.
II.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es, wie die Revision zu Recht rügt, mangels einer hinreichenden tatbestandlichen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.
1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 30. April 2003 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO. Danach bedarf das Berufungsurteil zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten. Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Von der Zurückverweisung kann nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (Senatsurteile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494, unter II 1 m.w.Nachw. und vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 208/03 unter 1; BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BB 2004, 687, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, unter II 1 und 3 m.w.Nachw.). Des weiteren ist eine wörtliche oder zumindest sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich (Senatsurteil BGHZ 154, 99, 100 f.; Senatsurteile vom 22. Dezember 2003, aaO und vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 110/03, zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom 10. Februar 2004, aaO unter II 2, jew. m.w.Nachw.).
2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es enthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Auch aus den Urteilsgründen erschließt sich nicht, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. So ist bereits nicht ersichtlich, ob der Kaufvertrag vor oder nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde; es bleibt daher offen, in welcher Fassung die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Kauf anzuwenden sind (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Des weiteren läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, welche Rechtsfolge der Kläger begehrt und welche Mängel er geltend macht. Zudem fehlt es an einer ausdrücklichen oder zumindest sinngemäßen Wiedergabe der Berufungsanträge. Über den Hauptantrag der Revision, nach den Schlußanträgen des Klägers in der Berufungsinstanz zu erkennen, kann daher unabhängig von der fehlenden tatbestandlichen Grundlage nicht entschieden werden.
III.
Hinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.
Ende der Entscheidung
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