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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: VIII ZR 318/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Restitutionsklägerin auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Revisionsklägerin, die sich mit der Vermittlung von Geschäftskontakten zwischen deutschen Firmen und Partnern in Südostasien und der Volksrepublik China befaßt, hat im Vorprozeß die Beklagte aus einem von ihr behaupteten Handelsvertretervertrag im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszugs, Provisionsabrechnung, Einsicht in die Bücher, hilfsweise auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der damaligen Klägerin hat das Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß ein Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien nicht bestanden habe. Die Revision der damaligen Klägerin ist durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1997 (VIII ZR 197/96) nicht angenommen worden.
Mit ihrer am 28. Januar 1999 beim Oberlandesgericht eingegangenen Restitutionsklage verfolgt die Restitutionsklägerin ihre im Vorprozeß gestellten Klageanträge weiter. Hierbei stützt sie sich auf einen Auszug aus dem Unternehmensregister für Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung der Verwaltungsbehörde für Industrie und Handel S. vom 30. Dezember 1998 und behauptet, sie sei erst nach rechtskräftiger Entscheidung im Vorprozeß in den Stand gesetzt worden, diesen zu benutzen. Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage durch Urteil vom 17. September 1999 abgewiesen, da sie nicht zulässig, jedenfalls nicht begründet sei. Es sei schon zweifelhaft, ob die Restitutionsklägerin es nicht selbst zu vertreten habe, daß sie den Auszug aus dem Unternehmensregister nicht schon im Vorprozeß vorgelegt habe. Jedenfalls sei die vorgelegte Urkunde nicht geeignet, ein der früheren Klägerin günstigeres Prozeßergebnis herbeizuführen.
Hiergegen hat die Restitutionsklägerin durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 23. März 2000 hat die Restitutionsklägerin die Bestellung eines Pflichtanwalts begehrt, da aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussicht der Revision ihr beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat niederlegen wolle; zugleich hat die Restitutionsklägerin einen von ihr formulierten Entwurf einer Revisionsbegründung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 24. März 2000 hat der Prozeßbevollmächtigte der Restitutionsklägerin mitgeteilt, daß er diese nicht mehr vertrete.
II. Der Antrag der Restitutionsklägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Bereits die erste Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zwar hat die Restitutionsklägerin eine Fotokopie des Schreibens ihres bisherigen Prozeßbevollmächtigten vom 24. März 2000 vorgelegt, nach welchem 16 weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte die Übernahme des Mandats abgelehnt haben. Wie die Restitutionsklägerin jedoch selbst vorgetragen hat, ist die Mandatsniederlegung durch den bisherigen Prozeßbevollmächtigten wegen Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichten der Revision erfolgt. Die Restitutionsklägerin mißt ihrer Revision hingegen "sehr gute Erfolgsaussichten" bei und verweist auf einen von ihr gefertigten - in der Folgezeit mehrfach geänderten - Schriftsatzentwurf, der nach ihrer Auffassung von dem beizuordnenden Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof als Revisionsbegründung eingereicht werden soll. Damit hat die Restitutionsklägerin nicht dargelegt, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, kann die Bestellung eines sogenannten Notanwalts gemäß § 78 b ZPO nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Einreichung einer inhaltlich den Vorstellungen des Revisionsklägers entsprechenden Revisionsbegründung zu erreichen. Nach den gesetzlichen Vorschriften darf die Revision nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden, der auch die Verantwortung für ihre Fassung trägt. Die Beiordnung eines hier zugelassenen Rechtsanwalts zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfaßte Revisionsbegründung in das Verfahren einzuführen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassung zuwiderlaufen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (BGH, Beschluß vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; BGH, Beschluß vom 25. November 1997 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1998, 575).
Bei dieser Sachlage konnte dem Antrag der Restitutionsklägerin nicht stattgegeben werden, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedürfte, ob die Revision auch aussichtslos erscheint.
Ende der Entscheidung
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