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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: VIII ZR 32/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 13. Januar 2005, der insoweit stattgegeben wird, wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht dem Kläger auf dessen Berufung einen weiteren Teilbetrag von 4.909,10 € nebst Zinsen zugesprochen und soweit es die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Zahlungsklage zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 25.349,91 €, der Wert des erfolglos gebliebenen Teils der Beschwerde auf 7.150 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist teilweise begründet, weil das Berufungsgericht entscheidungserheblichen, unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag der Beklagten nicht in Erwägung gezogen und dadurch das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
Das Berufungsgericht sieht in den Lieferungen der Beklagten, auch soweit geringere als die bestellten Mengen ausgeliefert wurden, die stillschweigende (konkludente) Annahme der jeweiligen Bestellung in ihrem Gesamtumfang. Es begründet dies damit, dass für die Kunden der Beklagten mangels entsprechender Umstände, die die Beklagte nicht dargetan habe, ein abweichender Annahmewille nicht erkennbar gewesen sei. Den Vortrag der Beklagten, sie habe allen Kunden gegenüber stets erklärt, sie nehme Aufträge nur in dem Umfang an, in dem tatsächlich Lieferungen erfolgten, hat das Berufungsgericht für "inhaltlich nicht nachvollziehbar und damit unsubstantiiert" gehalten. Die weitere Behauptung der Beklagten, sämtliche Handelsvertreter seien durch Rundschreiben über diese Vorbehalte informiert worden, hat es als unerheblich angesehen, weil es nicht auf den Empfängerhorizont der Handelsvertreter, sondern auf den der Kunden ankomme. Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt, den weiteren, unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag der Beklagten übergangen, die Handelsvertreter seien angewiesen gewesen, die ihnen mitgeteilten Informationen ständig an die Kunden weiterzugeben, und dies sei auch tatsächlich geschehen. Das Berufungsgericht gibt den betreffenden Vortrag der Beklagten zwar im tatbestandlichen Teil des Berufungsurteils wieder, es lässt ihn jedoch bei der rechtlichen Würdigung unberücksichtigt, zieht ihn also unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Erwägung.
Auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht dem Kläger auf dessen Berufung einen weiteren Teilbetrag von 4.909,10 € nebst Zinsen zugesprochen und soweit es die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Zahlungsklage zurückgewiesen hat. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens insoweit zu einem anderen, der Beklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Im Übrigen liegen Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vor, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Wegen der vorstehend aufgezeigten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es auf der Gehörsverletzung beruht, und der Rechtsstreit ist in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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