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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 05.11.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 320/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543
Zur Beschränkung der Revisionszulassung.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 320/02

Verkündet am: 5. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 10. September 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit der Klage haben die Klägerin zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hilfsweise die Kläger zu 2 bis 7 als Gesellschafter der Klägerin zu 1 von den Beklagten rückständigen Mietzins begehrt, und zwar insgesamt acht Monatsmieten in Höhe von je 997,59 DM und angefallene Differenzbeträge aus bestrittenen Mieterhöhungen seit dem 6. August 1997 nebst Verzugszinsen.

Die Kläger zu 2 bis 7 haben zunächst als Gesellschafter der "GbR S. Straße " Klage erhoben. In erster Instanz ist auf ihren Antrag im Einvernehmen der Beklagten das Rubrum dahin berichtigt worden, daß anstelle der Kläger zu 2 bis 7 nur noch die aus diesen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts S. Straße Klägerin ist.

Das Amtsgericht hat der Klage der Klägerin zu 1 in Höhe von 3.694,72 € (= 7.226,24 DM) stattgegeben. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu 1 vor dem Berufungsgericht erklärt hat, daß hilfsweise die Klageforderung namens der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter, der Kläger zu 2 bis 7, geltend gemacht werde, hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen und die weitergehende Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu 2 bis 7 den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen zu zahlen haben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin zu 1 stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Klägerin zu 1 sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig, weshalb sie gemäß § 51 Abs. 1 ZPO nicht prozeßfähig sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Klägerin zu 1 um eine Außengesellschaft handele. Es sei nicht erkennbar, ob die Klägerin zu 1 als Außengesellschaft tätig geworden sei. Die Eintragung im Grundbuch, wonach die Gesellschafter der Klägerin zu 1 "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen seien, reiche für sich genommen nicht aus. Denkbar bleibe es, daß die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragenen Gesellschafter im Rechtsverkehr - insbesondere beim Abschluß von Mietverträgen - nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts kontrahierten. Da diese Frage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 341) nicht geklärt sei, sei insoweit wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen. Der vom Amtsgericht zuerkannte Betrag stehe dagegen den Klägern zu 2 bis 7 zur gesamten Hand zu. Die Kläger zu 2 bis 7 seien als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaber des geltend gemachten Anspruches auf Miete.

II.

Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung an die Kläger zu 2 bis 7 wenden, ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht generell, sondern nur beschränkt auf die Frage zugelassen, ob die Klägerin zu 1 rechtsfähig ist. Damit ist lediglich der Klägerin zu 1, deren Klage wegen Fehlens der Prozeßfähigkeit als unzulässig abgewiesen worden ist, der Zugang zum Revisionsgericht eröffnet. Die Beschränkung der Zulassung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben (vgl. BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799 unter I 2). Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht nur in der Frage der Rechtsfähigkeit der Klägerin zu 1 eine die Anrufung des Bundesgerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage gesehen, die materiell-rechtliche Beurteilung der Mietzinsforderung hingegen - zu Recht oder zu Unrecht - für unproblematisch gehalten hat. Diese Rechtsfrage betrifft nur die Klage der Klägerin zu 1, so daß die Revision der Sache nach nur für sie zugelassen ist.

Die Zulassung kann zwar nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie muß sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - VII ZR 284/80, NJW 1981, 2243 unter I 1; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, NJW-RR 1990, 277 unter I). Hier konnte die Zulassung der Revision auf die Abweisung der Klage der Klägerin zu 1 beschränkt werden. Das Berufungsgericht hat über selbständige prozessuale Ansprüche mehrerer Parteien entschieden und für die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es das Rechtsmittel nur wegen der Abweisung der Klage der Klägerin zu 1 zulassen wollte. Hierin ist eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf einen Teil des Gesamtstreitstoffs zu sehen. Bei der Klage der Klägerin zu 1 handelt es sich um einen abtrennbaren Teil, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176 unter 2; BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955 unter I 1; BGH, Urteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96, NJW-RR 1998, 505 unter I).

Hat das Berufungsgericht die Revision aber mit Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt (BGHZ 7, 62). Die Frage der Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht verneint und damit zugunsten der Beklagten entschieden. Die von den Beklagten eingelegte Revision ist deshalb unzulässig.



Ende der Entscheidung

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