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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.10.2000
Aktenzeichen: VIII ZR 321/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GmbHG


Vorschriften:

ZPO § 519
BGB § 313
GmbHG § 15
ZPO § 519

Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Kläger mit dem Hauptantrag nicht die Beseitigung der durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Klageanspruch hilfsweise weiterverfolgt.

BGB § 313; GmbHG § 15

Zur Frage des Formzwangs bei einseitiger Abhängigkeit eines Vertrages über den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen von einem Grundstücksvertrag, wenn beide Verträge in getrennten notariellen Urkunden niedergelegt sind.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - KG Berlin LG Berlin


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 321/99

Verkündet am: 11. Oktober 2000

Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Januar 1999 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 1998 wird hinsichtlich des Hauptantrags auf Feststellung, daß die Beklagten nicht Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig zu H. eingetragenen C. E. GmbH sind, als unzulässig verworfen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Gemäß notarieller Urkunde des Notars Dr. A. , L. (UR-Nr. ), verkaufte und übertrug der Kläger an die Beklagten am 12. Dezember 1996 die Geschäftsanteile der C. E. GmbH zum Kaufpreis von insgesamt 40.000,00 DM. Am selben Tag hatte sich die Gesellschaft, der Absprache zwischen den Parteien entsprechend, zur "Rückgewähr" von Rücklagen an den Kläger in Höhe von 1.738.371,00 DM verpflichtet und zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit Forderungen an ihn abgetreten (UR-Nr. ) sowie gleichfalls mit notarieller Urkunde, errichtet vor dem Notar Dr. A. (UR-Nr. ), ihre restlichen Betriebsgrundstücke an den Kläger verkauft und aufgelassen.

Der Kläger hat von den Beklagten im ersten Rechtszug die Rückübertragung der Geschäftsanteile, hilfsweise Zahlung eines über 40.000,00 DM hinausgehenden Kaufpreises verlangt, da die Ausgliederung des Gesellschaftsvermögens gegen das Gebot, das Stammkapital zu erhalten, verstoßen habe. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil weder die wegen Irrtums erklärte Anfechtung des Geschäftsanteilskaufvertrages durchgreife noch die Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar seien. Mit der Berufung hat der Kläger in erster Linie Feststellung, daß die Beklagten nicht Gesellschafter der GmbH seien, begehrt; seine erstinstanzlichen - zum Teil ergänzten - Anträge hat er nur noch hilfsweise gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:

Die Umstellung der Klageanträge im Berufungsverfahren sei als Klageänderung zulässig. Der in der Hauptsache verfolgte Feststellungsantrag sei begründet; die Beklagten seien nicht Gesellschafter der GmbH, weil sie die Geschäftsanteile nicht erworben hätten. Die Übertragung der Anteile sei formunwirksam (§ 125 Satz 1 BGB). In der notariellen Urkunde über die Grundstücksveräußerung zwischen der GmbH und dem Kläger hätten die Abhängigkeit des Anteilsgeschäfts von dem Grundstücksvertrag und die Verknüpfung mit der Vereinbarung über die Rückgewähr von Rücklagen keinen Ausdruck gefunden; dies verstoße gegen § 313 Satz 1 BGB.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Berufung ist hinsichtlich des in der Berufungsinstanz als Hauptantrag verfolgten Klageanspruchs unzulässig. Das ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 102, 37, 38 m.w.Nachw. insoweit durch BGHZ 116, 377 nicht überholt; BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, WM 1996, 404 = ZIP 1996, 180 unter II 3).

1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, die mit der Berufung erfolgte Umgestaltung der Klageanträge sei am Maßstab der Vorschriften über die Klageänderung zu messen, ist unzutreffend. Das Oberlandesgericht hat verkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im Falle einer erstinstanzlichen Klagabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263, 264 Nr. 2 ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (BGH, Urteil vom 30. November 1995 aaO unter II 2 a m. umfangr. Nachw.; ferner: BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urteile vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 68/95, WM 1996, 1511 = NJW-RR 1996, 765 unter II 2; vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276 = BB 1997, 121 unter 2; vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210 = MDR 1999, 94 unter II 1; vom 26. November 1997 - VIII ZR 283/96, LM HGB § 84 Nr. 26 a = NJW-RR 1998, 390 unter II 2; vom 13. März 1998 - V ZR 190/97, WM 1998, 1400 = NJW 1998, 2058 unter II 2; vom 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, WM 1999, 704 = NJW 1999, 1407 unter 4; vom 22. April 1999 - IX ZR 352/98, WM 1999, 1341 = LM ZPO 1976, § 263 Nr. 31 unter II 1; vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126 = LM ZPO § 519 Nr. 142 unter II 2 c; vom 20. März 2000 - II ZR 250/99, WM 2000, 1027 unter II 1).

2. Mit seinem Hauptantrag im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger nicht die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt.

a) Der im ersten Rechtszuge geltend gemachte Anspruch auf (Rück-) Übertragung der Geschäftsanteile und der Antrag auf Feststellung, die Beklagten seien nicht Gesellschafter der GmbH, sind ihrem Wesen nach verschiedene Ansprüche und begründen unterschiedliche Streitgegenstände.

Das in erster Instanz geltend gemachte Hauptbegehren auf (Rück-) Übertragung der Geschäftsanteile beruht auf der Annahme, der Rechtsübergang sei wirksam erfolgt, es fehle aber wegen der Unwirksamkeit des Grundgeschäfts, des Kaufvertrages, auf Grund der vom Kläger erklärten Irrtumsanfechtung ein diesen Vorgang rechtfertigender Grund (§§ 119, 143 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB). Hingegen macht der Kläger mit seinem in der Berufungsinstanz hauptsächlich verfolgten Feststellungsbegehren geltend, ein Übergang der Anteile sei wegen Unwirksamkeit des Übertragungsgeschäfts nicht erfolgt, so daß eine Veränderung der Rechtslage hinsichtlich der Inhaberschaft der Anteile gerade nicht stattgefunden habe. Der Anspruch auf Feststellung, daß die Beklagten nicht Anteilsinhaber geworden seien, und das Begehren auf Rückübertragung der Geschäftsanteile schließen sich somit gegenseitig aus. Unter diesem Blickwinkel stellt sich der im ersten Rechtszug eingeklagte (Rück-) Übertragungsanspruch gegenüber dem auf die Anteilsinhaberschaft gestützten Feststellungsantrag als ein "aliud" dar.

b) Der in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte - in der Berufungsinstanz in weiterer Eventualstellung aufrecht erhaltene - Anspruch auf (weitere) Kaufpreiszahlung und das Begehren auf Feststellung, die Beklagten seien nicht Gesellschafter der GmbH, bilden gleichfalls verschiedene Streitgegenstände.

Der Kläger hat sein erstinstanzliches Begehren insoweit auf eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt, weil er auch hier eine Änderung der Inhaberschaft an den Anteilen und - hilfsweise zu dem (Rück-)Übertragungsbegehren, für den Fall, daß die erklärte Anfechtung nicht durchgreift - die Wirksamkeit des Anteilskaufvertrages zugrunde gelegt hat. Damit schließen sich diese Ansprüche ebenfalls gegenseitig aus.

c) Der neue Hauptantrag kann auch nicht mit der Begründung in das Berufungsverfahren eingeführt werden, wegen des in erster Instanz geltend gemachten, hilfsweise weiterverfolgten Klageanspruchs entstehe eine nachträgliche objektive Klagehäufung in Eventualstellung (§ 260 ZPO), die wie eine Klageänderung zu behandeln sei (BGH, Urteile vom 29. Januar 1957 - VIII ZR 204/56, WM 1957, 401 unter C = NJW 1957, 543; vom 29. April 1981 - VIII ZR 157/80, WM 1981, 798 unter II 1 a), und es lägen die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung (§ 263 ZPO) vor. Denn die Zulässigkeit eines Hauptantrages kann, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Februar 1996 (VIII ZR 68/95, WM 1996, 1511 = NJW-RR 1996, 765 unter II 2) ausgeführt und in der Entscheidung vom 26. November 1997 (VIII ZR 283/96, NJW-RR 1998, 390 unter II 2) bestätigt hat, nicht allein aus der Zulässigkeit eines Hilfsantrags hergeleitet werden, der nur für den Fall gestellt wird, daß der Hauptantrag unbegründet ist.

III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist hinsichtlich des im zweiten Rechtszuge neu eingeführten Hauptantrages als unzulässig zu verwerfen (§ 519b Abs. 1 ZPO). Eine insgesamt abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

1. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz in Eventualstellung aufrecht erhaltenen und zum Teil erweiterten Begehren, über die das Oberlandesgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht entschieden hat, ist die Berufung zulässig.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch durch die Senatsentscheidung vom 14. Februar 1996 (aaO unter II 2, 3; ferner Urteil vom 26. November 1997 aaO unter II 2, 3) und den Beschluß des VI. Zivilsenats vom 12. Juli 1994 (VI ZB 43/93, NJW-RR 1994, 1404 = MDR 1994, 1143 unter II) bestätigt wird, ist die Berufung hinsichtlich des im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrags zulässig, mit dem der Kläger seinen Hauptantrag erster Instanz, nunmehr in zweiter Linie, weiterverfolgt. Die Unzulässigkeit der Berufung bezüglich des Begehrens in der Hauptsache führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt; dieses ist vielmehr insoweit zulässig, als der Kläger mit einem Hilfsbegehren - zumindest teilweise - die Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Mit dem aufrechterhaltenen Hilfsantrag bringt der Kläger zum Ausdruck, daß er sich mit der Abweisung seines ursprünglich geltend gemachten Klageanspruchs nicht abfinden will. Die Änderung oder Erweiterung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263, 264 Nr. 2 ZPO) ist daher nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels. Soweit sich aus dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 6. Mai 1999 IX ZR 250/98, WM 1999, 1689 = NJW 1999, 2118 unter III etwas Abweichendes ergibt, steht dies der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Der IX. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG), er halte nicht an der Rechtsprechung fest, daß der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht mit der Berufung anfechten kann, wenn er im Berufungsverfahren mit seinem Hauptantrag nicht die Beseitigung der Beschwer infolge des erstinstanzlichen Urteils erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Klageanspruch hilfsweise weiterverfolgt.

2. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt, weil es insoweit noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf.

a) Nach den bisherigen Feststellungen kann dem Klageantrag auf (Rück-)Übertragung der Geschäftsanteile nicht bereits deshalb der Erfolg versagt werden, weil die Abtretung der Geschäftsanteile nach dem Willen der Parteien einseitig von dem Grundstücksgeschäft abhängig sein sollte und diese Verknüpfung urkundlich nicht verlautbart wurde.

Zwar ist dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu folgen, daß bei einer von den Parteien gewollten rechtlichen Einheit mehrerer, in verschiedenen notariellen Urkunden niedergelegten Vereinbarungen die wechselseitige Verknüpfung der Absprachen in den Urkunden selbst zum Ausdruck kommen muß (BGHZ 104, 18, 22 f). Jedoch genügt die Feststellung des Berufungsgerichts, die Abtretung der Geschäftsanteile habe mit der vorangehenden Veräußerung der Grundstücke "stehen und fallen" sollen, nicht, um eine rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots des § 313 Satz 1 BGB zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das einseitige Abhängigkeitsverhältnis des Anteilsübertragungsvertrages von dem Vertrag über die Veräußerung der Grundstücke kein hinreichender Grund, das für den Grundstückskaufvertrag geltende Formerfordernis auf den Abtretungsvertrag zu erstrecken (vgl. dazu die nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Entscheidung des BGH vom 26. November 1999 - V ZR 251/98, WM 2000, 579 = NJW 2000, 951 unter I m.w.Nachw.). Dementsprechend entfällt auch das Erfordernis der Verlautbarung einer Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrages von dem Anteilsübertragungsvertrag.

Ob die vom Oberlandesgericht geäußerte Auffassung, die Abhängigkeit des Anteilsgeschäfts von dem Grundstückvertrag bestehe nicht nur hinsichtlich der schuldrechtlichen Begründung der Verpflichtung zur Übertragung der Geschäftsanteile, sondern auch bezüglich der Abtretung der Anteile selbst, einer rechtlichen Nachprüfung standhält, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.

b) Dem Begehren auf (Rück-)Übertragung der Geschäftsanteile kann andererseits nicht etwa deshalb entsprochen werden, weil die Abhängigkeit des seinerseits nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG beurkundungsbedürftigen Vertrages, durch welchen die Verpflichtung zur Abtretung der Geschäftsanteile begründet werden sollte, von anderen Vereinbarungen in der Urkunde über das Anteilsgeschäft keinen Ausdruck gefunden hat. Denn ein Formmangel des Verpflichtungsgeschäfts wäre durch die wegen ihrer Abstraktheit formwirksame Abtretung der Geschäftsanteile nach § 15 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 GmbHG geheilt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1987 - II ZR 81/86, NJW-RR 1987, 807).

IV. Die Sache ist daher bezüglich der Hilfsanträge an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Das Berufungsgericht wird demnach zunächst zu prüfen haben, ob sich der Kläger bei Abgabe der auf die Verpflichtung zur Übertragung der Geschäftsanteile gerichteten Erklärung geirrt hat, als er davon ausging, lediglich den "Mantel" der GmbH zu veräußern und das vorhandene Kapital als ausgeschüttete Rücklage endgültig zur Verfügung gestellt zu bekommen. Sollte ein solcher Irrtum vorliegen, wird das Oberlandesgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob nicht auch die Beklagten bei Vertragsschluß dieser Fehlvorstellung erlegen sind. Sollte ein beiderseitiger Irrtum bestanden haben, wird zu erwägen sein, ob die gemeinsame fehlerhafte Vorstellung der Parteien unter dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1986 - VII ZR 72/85, WM 1986, 537 unter II 2 b m.w.Nachw.) das Begehren auf Rückabtretung der Geschäftsanteile zu rechtfertigen vermag, oder - wie regelmäßig - zu einer Anpassung des Vertrages an die tatsächlichen Verhältnisse führen kann.

2. Ist nur der Kläger einem Irrtum erlegen, wird das Oberlandesgericht sich mit der Frage zu befassen haben, ob ihm wegen seiner Fehlvorstellung ein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Vereinbarung über die Verpflichtung zur Abtretung der Geschäftsanteile zusteht. Dabei liegt ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Geschäftsanteile im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB nahe. Nach dem Vorbringen des Klägers bezieht sich die irrige Vorstellung nicht, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, auf die "Ausschüttfähigkeit" der Rücklagen. Der Kläger trägt vielmehr vor, er sei bei Vertragsschluß davon ausgegangen, lediglich den Firmenmantel der Gesellschaft ohne Grundstücke und Rücklagen, also die Geschäftsanteile ohne sonstige in diesen verkörperten wesentliche Vermögensgegenstände, zu veräußern. In diesem Fall wären die wertbildenden rechtlichen Verhältnisse der Geschäftsanteile in seiner Vorstellung anders als in Wirklichkeit beschaffen gewesen, wenn wegen der Verpflichtung, das Stammkapital der GmbH zu erhalten, mit der Auszahlung des Gesellschaftsvermögens ein der Gesellschaft zustehender Erstattungsanspruch entstanden wäre. Denn als Eigenschaft der Geschäftsanteile kommen alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Betracht, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Geschäftsanteile von Einfluß sind. Diese Beziehungen des Kaufgegenstandes zur Umwelt sind dann rechtserheblich, wenn sie - wie hier - in der Sache selbst ihren Grund haben und den Kaufgegenstand kennzeichnen oder näher beschreiben (vgl. BGHZ 70, 47, 48). Solche Eigenschaften sind verkehrswesentlich, wenn sie vom Erklärenden in irgendeiner Weise erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt worden sind, ohne daß er sie gerade zum Inhalt seiner Erklärung gemacht haben muß (BGHZ 88, 240, 246).

Ende der Entscheidung

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