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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2000
Aktenzeichen: VIII ZR 323/99
Rechtsgebiete: Stromeinspeisungsgesetz, ZPO, GG


Vorschriften:

Stromeinspeisungsgesetz § 2
Stromeinspeisungsgesetz § 3
Stromeinspeisungsgesetz § 3 Abs. 2
ZPO § 148
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 323/99

Verkündet am: 18. Juli 2000

Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

vom

18. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96 ausgesetzt.

Gründe:

I. Durch Schlußurteil vom 7. September 1999 hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte für den Zeitraum ab dem 29. April 1998 verpflichtet ist, für die von der Klägerin unter Verwertung von Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft erzeugte und in das Netz der Beklagten eingespeiste Energie die sich aus dem Stromeinspeisungsgesetz (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730, 734) ergebende Mindestvergütung auch insoweit zu zahlen, als die Klägerin auf landwirtschaftliche Produkte zurückgehende "Kofermente" energetisch verwertet. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die das Stromeinspeisungsgesetz, namentlich die Abnahmepflicht des § 2 und die Vergütungsregelung des § 3, für verfassungswidrig hält. Sie beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96 auszusetzen. Die Klägerin tritt dem entgegen.

In dem erstgenannten Verfahren hat das Amtsgericht Plön durch Beschluß vom 13. Juni 1996 - 2 C 350/96 (NJW 1997, 591) dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die §§ 2 und 3 des Stromeinspeisungsgesetzes (in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994, BGBl. I S. 1618, 1622) mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vereinbar ist, die an eine Sonderabgabe zu stellen sind. In dem zweiten Verfahren hat die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits beim Bundesverfassungsgericht unmittelbar Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs. 2 des Stromeinspeisungsgesetzes (in der vorerwähnten Fassung) eingelegt.

II. Der Aussetzungsantrag ist zulässig und begründet.

1. Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes - wie hier des Stromeinspeisungsgesetzes - bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) oder Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG), ist die Aussetzung des Verfahrens aus prozeßökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (Senatsbeschluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97, WM 1998, 1302 unter II 1). Die hiergegen erhobenen Bedenken des Berufungsgerichts (ebenso Greger, EWiR 1998, 671, 672) sind nicht berechtigt. Bei der Aussetzung des Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens nimmt das Gesetz in § 148 ZPO den zeitweiligen Stillstand und die hierdurch bewirkte Verzögerung wegen überwiegender Vorteile - insbesondere aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit und zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen - in Kauf. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese gesetzliche Wertung im Falle einer beim Bundesverfassungsgericht bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage nicht gelten soll (vgl. dazu bereits näher Senatsbeschluß aaO unter II 1 b und c).

2. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO sind hier gegeben. Der Senat hält eine Aussetzung im gegebenen Fall für angemessen.

Die in dem angefochtenen Urteil getroffene, oben (unter I) wiedergegebene Feststellung des Berufungsgerichts hängt von der Verfassungsmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes ab. Diese ist bereits Gegenstand der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96. Daß diesen Verfahren eine andere Fassung des Stromeinspeisungsgesetzes zugrunde liegt als dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit, ist für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unerheblich.

Gegen die Zulässigkeit der Vorlage des Amtsgerichts Plön vom 13. Juni 1996 (aaO) sind keine Bedenken ersichtlich. Anders als das Landgericht Karlsruhe, dessen Vorlage das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluß vom 9. Januar 1996 - 2 BvL 12/95 (NJW 1997, 573) als unzulässig abgelehnt hat, hat das Amtsgericht Plön die von ihm bejahte Verfassungswidrigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes nicht nur damit begründet, daß die für den eingespeisten Strom zu zahlende Vergütung eine unzulässige Sonderabgabe sei; vielmehr hat es die Vorlage auch darauf gestützt, daß die Grundrechte der betroffenen Energieversorgungsunternehmen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt seien. Der Umstand, daß das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, allen Landesregierungen, dem Landtag des Landes Schleswig-Holstein sowie den Präsidenten des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit gegeben hat, zu der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1901/96 Stellung zu nehmen, spricht dafür, daß es nicht von deren Unzulässigkeit ausgeht. Es ist daher zu erwarten, daß das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes entscheiden wird. Der erkennende Senat hat sich in der Frage, ob das Stromeinspeisungsgesetz verfassungsmäßig ist (vgl. Senatsbeschluß aaO unter II 2), noch keine abschließende Meinung gebildet.

Letztlich sind keine Nachteile vorgetragen oder sonst ersichtlich, die den Parteien über die von § 148 ZPO in Kauf genommene (siehe oben unter II 1) Verzögerung des Rechtsstreits hinaus entstehen. Daß die Klägerin - anders als in der dem Senatsbeschluß vom 25. März 1998 (aaO) zugrundeliegenden Sache - noch keinen vollstreckbaren Titel über die streitige Stromeinspeisungsvergütung in Händen hat, beruht allein darauf, daß sie keine Zahlungsklage, sondern lediglich Feststellungsklage erhoben hat und ein Vollstreckungstitel in der Sache deswegen von vornherein nicht in Betracht kommt.



Ende der Entscheidung

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