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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 326/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO a.F. § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 1. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. August 2002 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt als früherer Mieter des Beklagten diesen wegen des Verlustes seiner Wohnungseinrichtung sowie seiner persönlichen Habe auf Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 23. November 2001 in Höhe von 6.000 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht durch Teilurteil vom 2. Juli 2002 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen; durch Urteil vom 13. August 2002 hat das Landgericht die vom Kläger eingelegte Berufung, durch die er seine Klage erweitert hat, zurückgewiesen.
Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag, soweit dieser Gegenstand der von ihm eingelegten Berufung war, weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
In seinem Urteil vom 13. August 2002 hat das Landgericht von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, in der Sache bleibe die Kammer bei ihrer Rechtsauffassung, daß ein Verschulden der (richtig: des) Beklagten entweder überhaupt nicht gegeben oder so minimal sei, daß es neben der Fahrlässigkeit des Klägers unberücksichtigt bleiben müsse. Hierzu hat das Landgericht auf Ausführungen in seinem in der gleichen Sache ergangenen Teilurteil vom 2. Juli 2002 verwiesen.
II.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO im vorliegenden Fall die für das Berufungsverfahren bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anwendbar sind, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil des Amtsgerichts ergangen ist, am 26. Oktober 2001 geschlossen worden ist.
2. Das angefochtene Urteil war schon deshalb aufzuheben, weil dem Berufungsurteil, wie die Revision zu Recht rügt, ein der Vorschrift des § 543 Abs. 2 ZPO a.F. entsprechender Tatbestand fehlt. Wie der erkennende Senat entschieden hat (Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 219/02, BGH-Rep. 2003, 896, s.a. BGH, Beschluß vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02 unter II 5, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften über die in einem Berufungsurteil erforderlichen tatsächlichen Angaben auch dann einen zur Aufhebung des Urteils führenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel dar, wenn das Urteil der Revision aufgrund einer statthaften Nichtzulassungsbeschwerde unterliegen kann. Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise lediglich dann abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Auch soweit das Berufungsgericht auf Ausführungen in dem zuvor ergangenen Teilurteil vom 2. Juli 2002 zulässigerweise (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045 unter I 2 a; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 6) verwiesen hat, enthält dieses lediglich Ausführungen zur Frage des beiderseitigen Verschuldens der Parteien an der Entstehung des Schadens sowie zur Abwägung der Verschuldensanteile, läßt aber den Sach- und Streitstand im einzelnen, insbesondere den beiderseitigen Vortrag zum Hergang der "Entsorgung" der Wohnung des Klägers durch den Beklagten und die geltend gemachten Schadensersatzforderungen nicht erkennen.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß der Beklagte, der bei der Entfernung der Einrichtungsgegenstände des Klägers aus der Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB) handelte, für deren Folgen gemäß § 231 BGB auch ohne Verschulden haftet (Senatsurteil vom 6. Juli 1977 - VIII ZR 277/75, WM 1977, 1126 = NJW 1977, 1818 unter II 2). Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, eine Fahrlässigkeit liege auf seiten des Beklagten überhaupt nicht vor oder sei so geringfügig, daß sie gegenüber dem Verschulden des Klägers zurücktreten müsse. Sofern dem Beklagten Vorsatz vorzuwerfen sein sollte, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß in einem solchen Fall ein lediglich fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten zurücktritt, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall Anlaß zu einer abweichenden Wertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, WM 2002, 2473 = NJW 2002, 1643 unter II 4 m.w.Nachw.). Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß den Beklagten grundsätzlich eine Obhutspflicht für die aus der Wohnung des Klägers entfernten Sachen traf und er insoweit für den durch die "Entsorgung" eingetretenen Schaden einzustehen hat (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 596).
Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren war gemäß § 8 Abs. 1 GKG abzusehen.
Ende der Entscheidung
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