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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 332/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 362 Abs. 1
BGB § 433 Abs. 2
Zur Substantiierung des Vortrages, eine Kaufpreisforderung sei durch Verrechnung erfüllt worden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 332/02

Verkündet am: 11. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 15. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Im Jahre 2000 hatte die Firma G. B. GmbH (im folgenden: G. B. ) ihren gesamten Auftragsbestand an die Beklagte für 500.000 DM verkauft. Auf diesen Kaufpreis zahlte die Beklagte 232.000 DM. Durch Urteil des Arbeitsgerichts B. vom 28. Februar 2001 wurde die G. B. verurteilt, an den Kläger 5.494,46 DM nebst Zinsen zu zahlen. In Vollstreckung dieses Urteils hat der Kläger am 23. August 2001 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts L. erwirkt, mit dem der Anspruch der G. B. gegen die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises für den Auftragsbestand der G. B. gepfändet worden ist. Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte als Drittschuldnerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 23. August 2001 in Anspruch. Die Beklagte macht geltend, daß der Anspruch der G. B. durch Erfüllung erloschen sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers zur Zahlung von 2.923,39 € verurteilt und die Revision zugelassen, "soweit die Kammer eine Frist zum weiteren Sachvortrag im Hinblick auf §§ 530, 531 ZPO n.F. nicht bewilligt hat". Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Überweisung der Forderung der G. B. gegen die Beklagte im Rahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 23. August 2001 sei wirksam. Die Forderung bestehe jedenfalls in der von dem Kläger geltend gemachten Höhe und stehe ihm zur Einziehung zur Verfügung. Unstreitig habe die G. B. gegen die Beklagte eine Forderung in Höhe von rund 500.000 DM aus dem im Jahre 2000 geschlossenen Kaufvertrag gehabt, mit dem sie ihren Kundenstamm verkauft habe. Im Hinblick auf die Zahlung von 232.000 DM verbleibe eine Restforderung der G. B. in Höhe von rund 300.000 DM, auf die der Kläger zugreifen könne. Auf der Grundlage des Sachvortrages der Beklagten könne nicht festgestellt werden, daß die Forderung der G. B. insgesamt erloschen sei. Hierfür habe aber die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. In der mündlichen Verhandlung sei die Beklagte hierauf hingewiesen worden, eine Frist zum weiteren Sachvortrag habe der Beklagten aber nicht bewilligt werden können, da neuer Sachvortrag nicht mehr hätte zugelassen werden können und auch an §§ 531, 530, 521, 296 ZPO gescheitert wäre.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Revision ist in vollem Umfang zulässig.

Zwar hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage beschränkt, ob weiterer Sachvortrag der Beklagten zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden ist. Diese Beschränkung ist aber unwirksam. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision kommt nur für rechtlich und tatsächlich selbständige Teile des Streitstoffes in Betracht, über die ein Teilurteil hätte ergehen und auf die ein Rechtsmittel hätte beschränkt werden können, nicht aber auf Tatbestandsmerkmale oder eine Rechtsfrage (BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 653/80, NJW 1982, 1216 unter A; BGH, Urteil vom 26. November 1981 - III ZR 123/80, NJW 1982, 2188 unter 1, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, zur Veröffentlichung bestimmt). Der vom Berufungsgericht abgelehnte weitere Sachvortrag der Beklagten betrifft das Erlöschen der gesamten Klageforderung. Die Beschränkung der Revisionszulassung umfaßt damit einen nicht abtrennbaren Teil der Klageforderung. Das Urteil muß deshalb insgesamt nachgeprüft werden.

2. Zu Recht rügt die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der G. B. stünde noch eine restliche Kaufpreisforderung gegen die Beklagte zu, auf die der Kläger zugreifen könne, da die Beklagte die Erfüllung dieser Forderung nicht hinreichend dargetan habe.

Zur substantiierten Darlegung genügt die Behauptung von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - X ZR 195/97, NJW-RR 1999, 1586 unter 2). Dem genügt das vom Berufungsgericht unberücksichtigt gebliebene Vorbringen der Beklagten.

Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, worauf die Revision zu Recht hinweist, sie habe mit der G. B. in § 4 des Kaufvertrages vom 27. September 2000 vereinbart, daß der Kaufpreis von 500.000 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (= 580.000 DM) durch einen Teilbetrag in Höhe von 200.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (= 232.000 DM) durch Überweisung zu leisten sei und der Restbetrag mit Verbindlichkeiten der Verkäuferin verrechnet werden solle, daß so auch verfahren worden sei, daß sie, die Beklagte, als Subunternehmerin der G. B. entsprechende Leistungen - dieser durch Toureneinsatzpläne und entsprechende Stundenzettel nachgewiesen - erbracht habe und daß die G. B. in einem Schreiben vom 23. November 2000 bestätigt habe, daß der Kaufpreisanspruch nach § 4 des Kaufvertrages vom 27. September 2000 durch Zahlung und Verrechnung vollständig erfüllt sei. Die Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) gestattet eine Vereinbarung in einem Kaufvertrag, daß ein Teil des Kaufpreises durch Verrechnung getilgt werden soll (vgl. BGHZ 94, 132, 135). Sollte die Tatsachenfeststellung ergeben, daß die Beteiligten darüber einig waren, daß eine wirksame Verrechnung im Sinne des § 4 stattgefunden hat, ginge der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 23. August 2001 ins Leere, und die Klage wäre abzuweisen.

3. Da sich aus dem bisherigen Sachvortrag der Beklagten bereits das Erlöschen der Forderung der G. B. gegen die Beklagte ergibt, kommt es auf die Frage der Präklusion des weiteren Vortrages der Beklagten nach §§ 530, 531 ZPO nicht an.

III.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, damit zu der Frage der vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung die notwendigen Feststellungen getroffen werden können. Hierbei wird dem Kläger Gelegenheit zu geben sein, seine Einwendungen zu dem bisher unberücksichtigt gebliebenen Vortrag der Beklagten vorzubringen.

Ende der Entscheidung

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