Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 336/02
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 89 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 336/02

vom 1. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 135.587,60 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), aber nicht begründet, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.

Das Berufungsgericht hat die für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB auf den Vertragshändler erforderliche Verpflichtung des Händlers zur Übertragung des Kundenstammes auf den Hersteller im vorliegenden Fall zu Recht aus Ziff. 9.2 des Händlervertrages in der zuletzt gültigen Fassung vom 1. Juli 1996 hergeleitet. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob sich aus der von den Parteien am 8. August 1990 getroffenen "Vereinbarung zum B. -Kontaktprogramm" eine solche Verpflichtung ergibt, kommt es nicht an. Denn diese Vereinbarung läßt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Händlervertrag "unberührt" (Ziff. 7.2).

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision auch nicht wegen einer Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Senats vom 17. April 1996 (VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159) und vom 26. November 1997 (VIII ZR 283/96, NJW-RR 1998, 390) zuzulassen. In diesen Entscheidungen hat der Senat einen Vertrag zwischen dem Händler und einem Marketing-Unternehmen, in dem sich der Händler verpflichtet hatte, dem Marketing-Unternehmen Kundendaten zu übermitteln, die nach Beendigung des Händlervertrages zu löschen waren und dem Hersteller daher nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB auf das Verhältnis zwischen dem Händler und dem Hersteller nicht ausreichen lassen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, der dadurch gekennzeichnet ist, daß die Klägerin nach dem Händlervertrag verpflichtet war, die Kundendaten an die Beklagte selbst weiterzugeben; Vertragsbeziehungen zu einem Marketing-Unternehmen hatte nicht die Klägerin, sondern nur die Beklagte.



Ende der Entscheidung

Zurück