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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: VIII ZR 337/97 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 337/97

vom

9. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst am 9. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die durch Beschluß vom 25. März 1998 angeordnete Aussetzung des Verfahrens aufzuheben, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Gründe, die den Senat gemäß Beschluß vom 25. März 1998 (WM 1998, 1302) zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den dort anhängigen Verfahren 2 BvR 121/97, 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96 veranlaßt haben, bestehen unverändert fort.

Die von der Klägerin geltend gemachte "ungute Signalwirkung" des Aussetzungsbeschlusses auf die Instanzgerichte ist nicht ersichtlich. Es mag sein, daß einzelne Instanzgerichte anhängige Verfahren gleichen oder ähnlichen Inhalts unter Berufung auf den Senatsbeschluß ausgesetzt haben, obwohl die dortigen Kläger keine Vollstreckungstitel in Händen halten, aus denen sie sich bei Bedarf vorläufig befriedigen können. Auf den Senatsbeschluß kann das jedenfalls nicht zurückgeführt werden. In den Gründen des Beschlusses ist der Senat ausdrücklich darauf eingegangen, ob den Parteien durch die Aussetzung des Verfahrens Nachteile entstehen. Dies hat er in bezug auf die Klägerin namentlich deswegen verneint, weil sie über einen Vollstreckungstitel verfügt. Bei dem von der Klägerin beispielhaft angeführten Aussetzungsbeschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. September 1999 - 1 HK O 1267/98 - kam es im übrigen schon deswegen nicht darauf an, ob die dortige Klägerin bereits einen Vollstreckungstitel hat, weil sie ausweislich der Beschlußgründe keine Zahlungsklage, sondern lediglich Feststellungsklage erhoben hat und ein Vollstreckungstitel deswegen von vornherein nicht in Betracht kommt.



Ende der Entscheidung

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