Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 340/02
Rechtsgebiete: AGBG, ZPO, GKG
Vorschriften:
AGBG § 9 | |
ZPO § 540 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 7. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der IX. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 27. September 2002 aufgehoben.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Rechtsvorgängerin der Kläger hat an die Beklagte eine Wohnung vermietet. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Bezahlung der Kosten von Schönheitsreparaturen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der (damaligen) Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsklausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter", auf die die Klage gestützt werde, führe wegen ihrer Unklarheit zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten und sei deshalb gemäß § 9 AGBG unwirksam.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt, welches Ziel die (damalige) Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO).
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das Berufungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine solche Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in zweiter Instanz gestellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich (Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, zur Veröff. in BGHZ vorgesehen; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540 Rdnr. 8; Meyer-Seitz, in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball, aaO, § 540 Rdnr. 3). Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden, aus dem Zusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der Berufung des Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sachantrages gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsache genügen.
An dieser Mindestvoraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Die knapp gefaßten Urteilsgründe beschränken sich auf die Darlegung der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die oben wiedergegebene Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im zugrundeliegenden Mietvertrag unwirksam sei. Das Berufungsbegehren der Kläger wird nicht erkennbar. Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband - Wenzel, § 557 Rdnr. 27). Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Für die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat der Senat von der Möglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.