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vom
13. Januar 1999
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 1999 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ende der Entscheidung
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