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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: VIII ZR 342/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 561 | |
ZPO § 313 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 25. November 1998
Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 18. März 1996 einen notariell beurkundeten Vertrag, mit dem der Kläger seinen Geschäftsanteil an der M. GmbH an den Beklagten abtrat. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Freistellung von Verbindlichkeiten und Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde. Der Beklagte, der den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, meint, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil, in welchem die Beschwer des Klägers auf unter 60.000 DM festgesetzt wurde, enthält keinen Tatbestand. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, welcher der Beklagte entgegentritt. Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 15. Juli 1998 entschieden, daß die Beschwer des Klägers 60.000 DM übersteigt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg, weil das Berufungsurteil keinen Tatbestand enthält.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Fehlen eines Tatbestandes grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil der Entscheidung regelmäßig nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff die Vorinstanz zugrunde gelegt hat (BGHZ 73, 248, 252; BGH, Urteile vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - und 28. Juni 1995 - IV ZR 89/94 = BGHR § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10 und 11). Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand nach § 543 Abs. 1 ZPO entbehrlich war, weil es - wie hier - sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 = WM 1983, 377).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen von der Aufhebung eines Berufungsurteils ohne Tatbestand abgesehen, wenn die in der Revisionsinstanz erforderliche Nachprüfung der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 561 ZPO) deswegen möglich war, weil sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergaben (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 12. Mai 1993 und 28. Juni 1995 aaO). Ein solcher Ausnahmefall ist hier indessen nicht gegeben.
1. Es fehlt bereits an der gemäß § 313 Abs. 2 ZPO erforderlichen vollständigen Wiedergabe der gestellten Anträge (vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 1989 - V ZR 128/88 -, 25. April 1991 - I ZR 232/89 - und 28. Juni 1995 - IV ZR 89/94 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 5, 7 und 11).
Das Oberlandesgericht führt insoweit lediglich an, der Kläger stelle im Berufungsverfahren einen "abermals geänderten" Sachantrag, nachdem der Beklagte in erster Instanz zur Befreiung des Klägers von dessen Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der B. AG verurteilt worden sei, obwohl der Kläger zuletzt Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der B. GmbH begehrt habe. Der Inhalt des geänderten Sachantrages wird vom Berufungsgericht nicht wiedergegeben. Auch die Feststellung der Vorinstanz, die "auf Freistellung von Verbindlichkeiten und auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde" gerichtete Leistungsklage sei nicht begründet, macht das Begehren des Klägers nicht hinreichend deutlich. Welche Verbindlichkeiten des Klägers von seinem Antrag erfaßt sind und welche Bürgschaftsurkunde gemeint ist - das Landgericht hatte den Beklagten zur Herausgabe zweier Bürgschaftsurkunden gemäß den Klageanträgen zu 1) und 2) verurteilt -, wird nicht gesagt. Nicht mitgeteilt wird schließlich der Gegenstand des vom Kläger mit der Anschlußberufung verfolgten Anspruchs auf (weitere?) Freistellung, den das Berufungsgericht (gleichfalls?) verneint hat.
Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils läßt sich auch nicht entnehmen, welcher Streitstoff dem Rechtsstreit zugrunde liegt und inwieweit dieser vom Berufungsgericht zur rechtlichen Beurteilung herangezogen wurde.
3. Das Berufungsurteil ist aufgrund des fehlenden Tatbestandes von Amts wegen aufzuheben (BGHZ 73, 248, 252).
Ende der Entscheidung
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