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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 351/06
Rechtsgebiete: ZPO, AVBGasV
Vorschriften:
ZPO § 552a | |
AVBGasV § 10 | |
AVBGasV § 12 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 1.985,65 €.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 16. Oktober 2007 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO).
Der Schriftsatz des Beklagten vom 12. November 2007 bietet keine Veranlassung, die im genannten Hinweis unter Ziff. 1 a geäußerte Rechtsauffassung zu ändern, wonach das Berufungsgericht den Beklagten rechtsfehlerfrei als passiv legitimiert angesehen habe. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist nach der Rechtsprechung des Senats, gleich ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, typischerweise der Grundstückseigentümer (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, unter II 1 a und b) bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442, unter II 1 d; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207). Diese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b aa und bb sowie VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, unter II 2 a). Dagegen kommt es für die Frage, wer Empfänger der Realofferte der Klägerin war, nicht auf die Unterscheidung zwischen dem Inhaber des Hausanschlusses und dem Inhaber der Kundenanlage an. Die hierzu in §§ 10, 12 AVBGasV getroffenen Regelungen befassen sich bereits nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 77/79, S. 50 ff.) nur mit Fragen der eigentumsrechtlichen Zuordnung, der Kostentragung, den technischen Anforderungen sowie den Verantwortlichkeiten für Betrieb und Unterhaltung dieser Einrichtungen, enthalten jedoch keine Aussage darüber, wer Vertragspartner des Versorgungsunternehmens bei den darüber geleiteten Versorgungsleistungen wird. Dementsprechend begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass der vom Beklagten veranlasste Einbau von Gasetagenheizungen für seine Wohnungen nichts daran ändere, dass sich das Angebot des Gasversorgers im Zweifel an ihn richte und der Gasversorger die Gasentnahme auch als seine Vertragsannahme verstehen dürfe, zumal der Gasversorger auch nicht ohne Weiteres feststellen könne, wer Mieter der Wohnungen in dessen Hause sei. Soweit der Beklagte dem noch entgegenhält, eine solche Wertung könne im Ergebnis dazu führen, dass der Mieter jederzeit hinter dem Rücken des Vermieters das Vertragsverhältnis mit dem Gasversorger kündigen und bei weiterlaufendem Mietvertrag Gas auf dessen Rechnung beziehen könne, geht dies am Fall vorbei. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Klägerin nach Eingang der Versorgungskündigungen durch die Mieter dem Beklagten jeweils umgehend eine an ihn gerichtete Vertragsbestätigung übersandt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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