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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.2004
Aktenzeichen: VIII ZR 367/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535
Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers findet der vom Leasinggeber intern kalkulierte Restwert des Leasingfahrzeugs bei der konkreten Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers als Rechnungsposten für den hypothetischen Fahrzeugwert bei Vertragsende auch dann keine Berücksichtigung, wenn der Leasinggeber für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung des Leasingvertrages in Höhe des Restwertes eine Rückkaufvereinbarung mit dem Fahrzeughändler getroffen hat, von dem er das Leasingfahrzeug erworben hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 367/03

Verkündet am: 14. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 14. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin überließ dem Beklagten aufgrund eines von diesem am 9. Juni 1999 beantragten Leasingvertrages einen Personenkraftwagen F. zur gewerblichen Verwendung für die Dauer von 54 Monaten mit einer Gesamtfahrleistung von 67.500 Kilometern bei Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern. Neben einer Sonderzahlung zu Vertragsbeginn hatte der Beklagte monatliche Leasingraten von 302,19 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu leisten. In dem von der Klägerin gestellten Vertragsformular heißt es unter anderem:

"Ergänzung zum Kilometervertrag:

...

Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt die Abrechnung gem. Abschnitt XIII der Leasingbedingungen, wobei von dem vom Leasinggeber bei Vertragsschluß kalkulierten Restwert ausgegangen wird."

Abschnitt XIII Nr. 1 der dem Vertrag beigefügten "Leasing-Bedingungen" der Klägerin lautet:

"Bei Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages wird wie folgt abgerechnet: Der LG ermittelt den Ablösewert. Dieser ist die Summe der abgezinsten restlichen Netto-Leasingraten ohne Entgelte für Dienstleistungen und des abgezinsten Netto-Restwertes. Der Wert des Fahrzeuges (Netto-Händlereinkaufspreis) wird auf Kosten des LN durch Schätzung eines vom LG beauftragten unabhängigen Sachverständigen bzw. Sachverständigenunternehmens ermittelt. Der LG versucht, das Fahrzeug mindestens zum Schätzpreis zu verkaufen. Der tatsächliche Netto-Verkaufserlös wird dem LN auf den Ablösewert gutgebracht. Eine verbleibende Differenz ist vom LN innerhalb einer Woche auszugleichen. Von einem etwaigen Überschuß erhält der LN 75%."

Der Händler, von dem die Klägerin das Leasingfahrzeug erwarb, verpflichtete sich dieser gegenüber durch Erklärung vom 9. Juni 1999, das Fahrzeug nach Ablauf der in dem Leasingvertrag vereinbarten Laufzeit zu einem Preis von 5.950 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zurückzukaufen.

Ab September 2000 zahlte der Beklagte keine Leasingraten mehr. Daraufhin kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom 20. November 2000 fristlos. Nach der Rückgabe des Fahrzeugs durch den Beklagten ermittelte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige einen Wert von 9.482,76 DM ohne und 11.000 DM mit Mehrwertsteuer. Nachdem der Beklagte von dem Angebot, das Fahrzeug zum Schätzpreis selbst zu erwerben oder einen Dritten als Käufer zu benennen, keinen Gebrauch gemacht hatte, veräußerte die Klägerin das Fahrzeug meistbietend zum Preis von 9.051,72 DM ohne und 10.500 DM mit Mehrwertsteuer.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Leasingraten (966,57 DM) und von Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Leasingvertrages (4.937,93 DM), insgesamt auf 5.904,50 DM nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Ihren Schaden hat die Klägerin in der Weise berechnet, daß sie von der Summe aus den restlichen Leasingraten (9.378 DM), dem kalkulierten Restwert (5.950 DM) und den Gutachterkosten (125 DM) eine Zinsgutschrift auf Raten und Restwert (1.463,35 DM) und den Verwertungserlös (9.051,72 DM) abgezogen hat. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Klägerin bei der Berechnung ihres Schadens den kalkulierten Restwert berücksichtigen darf. Dazu hat sich die Klägerin wegen der Rückkaufverpflichtung des Händlers in gleicher Höhe für berechtigt gehalten.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß trotz der Rückkaufverpflichtung des Fahrzeughändlers Bedenken gegen die Berücksichtigung des kalkulierten Restwertes bei der Schadensberechnung bestünden. Daraufhin hat die Klägerin eine neue Berechnung ihrer Forderung vorgelegt, wonach diese ausgehend von den restlichen Leasingraten (4.540,49 €) abzüglich des ersparten Verwaltungsaufwandes (52,39 €), des Mehrwerts des Fahrzeugs infolge vorzeitiger Rückgabe (1.397,24 €) sowie einer Zinsrückvergütung auf Raten (254,35 €) und Restwert (325,66 €) zuzüglich des Ratenrückstandes bis zur Kündigung (494,20 €) und der Schätzkosten (63,91 €) insgesamt 3.068,96 € beträgt. Dabei hat die Klägerin den Mehrwert des Fahrzeugs infolge vorzeitiger Rückgabe in der Weise berechnet, daß sie von dem durch den Sachverständigen ermittelten Grundwert des Fahrzeugs nebst Sonderzubehör (6.857,45 €) die Händlerspanne (1.233,24 €), die Mehrwertsteuer (775,75 €), den "voraussichtlichen Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende (intern kalkulierter Restwert netto)" (3.042,19 € = 5.950 DM) und die laut Gutachten erforderlichen Reparaturen (409 €) abgesetzt hat. Unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils hat das Berufungsgericht den Beklagten nur zur Zahlung von 572,79 € nebst Zinsen verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zugleich hat es die Revision der Klägerin zugelassen, "soweit der vom Händler garantierte Rückkaufwert nicht als erstattungsfähiger Gewinn angesehen und die Klage wegen Unschlüssigkeit in diesem Punkt abgewiesen wurde". Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen den Beklagten aus dem Leasingvertrag lediglich ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Raten in Höhe von 494,20 € sowie von Schadensersatz in Höhe von 78,59 € nebst Zinsen zu. Der ersatzfähige Schaden der Klägerin setze sich aus den restlichen Leasingraten von 4.540,49 € abzüglich eines Verwaltungsaufwands von 52,39 € und einer Zinsrückvergütung von 254,35 € zuzüglich der Schätzkosten von 63,91 € sowie der erforderlichen Reparatur- und Wartungskosten von 409 € zusammen. Von dem Gesamtbetrag von 4.706,66 € sei der Verwertungserlös von 4.628,07 € abzuziehen. Einen darüber hinaus gehenden Kündigungsschaden habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Sie könne in ihre Schadensberechnung den (abgezinsten) kalkulierten Nettorestwert von 3.042,19 € nicht einstellen, auch wenn dieser Wert durch eine entsprechende Rückkaufverpflichtung des Händlers ihr gegenüber abgesichert sei. Die ausweislich des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens geringfügigen Schäden mit einem Reparaturaufwand von insgesamt 306,78 € rechtfertigten nicht die Überbürdung des Verwertungsrisikos auf den Leasingnehmer, sondern fänden bei der Berechnung des Kündigungsschadens ausreichend Berücksichtigung. Bei der Schadensberechnung sei vielmehr auf den hypothetischen, auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu erzielenden (abgezinsten) Verkaufserlös bei vorgesehenem Vertragsende und Erreichung des vereinbarten Kilometerlimits abzustellen. Dazu fehle trotz des gerichtlichen Hinweises der erforderliche Vortrag der Klägerin. Diese habe auch in ihrer neuen Abrechnung auf den intern kalkulierten Restwert abgestellt.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im wesentlichen stand, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings die Revision nur beschränkt zugelassen, "soweit der vom Händler garantierte Rückkaufwert nicht als erstattungsfähiger Gewinn angesehen und die Klage wegen Unschlüssigkeit in diesem Punkt abgewiesen wurde". Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar eine beschränkte Zulassung der Revision nach § 543 ZPO möglich. Die Zulassung kann jedoch nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie muß sich vielmehr auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beziehen, über den in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 unter II, m.w.Nachw.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die vom Berufungsgericht genannte Frage betrifft lediglich ein unselbständiges Element bei der Berechnung der Höhe des Kündigungsschadens der Klägerin. Danach ist die Revision unbeschränkt zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, WM 1990, 692 unter I).

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch der Klägerin gegen den Beklagten neben dem unstreitigen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten, rückständigen Leasingraten in Höhe von 494,20 € lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Kündigungsschadens (vgl. dazu BGHZ 147, 7, 11) in Höhe von 78,59 €, mithin insgesamt 572,79 € nebst Zinsen zuerkannt.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung der Schadenshöhe nicht den von der Klägerin intern kalkulierten Restwert des Leasingfahrzeugs bei ordnungsgemäßem Ablauf des Leasingvertrages in Höhe von 5.950 DM = 3.042,19 € berücksichtigt hat.

aa) Zu Recht beruft sich die Revision insoweit nicht auf Abschnitt XIII Nr. 1 der Leasing-Bedingungen der Klägerin. Diese Klausel, die die Abrechnung bei Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages regelt, ist nach dem - hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch anwendbaren - § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) in mehrfacher Hinsicht wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam. Das gilt zunächst für den Ausgangspunkt, wonach der Ablösewert (Satz 2) als die Summe der abgezinsten restlichen Netto-Leasingraten ohne Entgelte für Dienstleistungen und des abgezinsten Netto-Restwertes definiert ist (Satz 3). Diese Regelung ist für den Leasingnehmer nicht hinreichend durchschaubar, weil der kalkulierte Restwert weder in der Klausel selbst noch an einer anderen Stelle des Leasingvertrages aufgeführt ist und deswegen ein maßgeblicher Faktor für die Berechnung des Ablösewertes fehlt (BGHZ 97, 65, 73). Weiter wird die uneingeschränkte Regelung, daß nicht einmal der vom Sachverständigen ermittelte Netto-Händlereinkaufspreis (Sätze 4 und 5), sondern nur der tatsächliche Netto-Verkaufserlös für das Leasingfahrzeug dem Leasingnehmer auf den Ablösewert gutgebracht wird (Satz 6), der Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache (BGHZ 95, 39, 54 und 61; Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, WM 1990, 2043 unter II 5) nicht gerecht, zumal für den Leasingnehmer günstigere Verwertungsmöglichkeiten ganz unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1 a; Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 1 b). Schließlich wird der Leasingnehmer dadurch unangemessen benachteiligt, daß ihm die laufzeitabhängigen und damit durch die vorzeitige Vertragsbeendigung vom Leasinggeber ersparten Aufwendungen nicht angerechnet werden (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 61/94, WM 1995, 438 unter II 1).

Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob Abschnitt XIII Nr. 1 der Leasing-Bedingungen der Klägerin bereits wegen der darin enthaltenen Umstellung von der Kilometerabrechnung bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung auf die Restwertabrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als überraschende Klausel gemäß § 3 AGBG (jetzt § 305c Abs. 1 BGB) kein Vertragsbestandteil geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 unter II 2 b) oder ob die Regelung wegen des Hinweises in dem Vertragsformular selbst ausnahmsweise nicht überraschend ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO).

bb) Entgegen der Ansicht der Revision kann der von der Klägerin intern kalkulierte Restwert auch bei der von dieser vorgenommenen konkreten Schadensberechnung nicht berücksichtigt werden. Das folgt daraus, daß es sich bei dem Vertrag der Parteien um einen Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung handelt, bei dem eine Restwertabrechnung typischerweise gerade nicht stattfindet.

Bei dem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wird für die gesamte Vertragsdauer, gegebenenfalls aufgeteilt nach einzelnen Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart. Als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber neben einer etwaigen Sonderzahlung zu Vertragsbeginn nur die vereinbarten Leasingraten und einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer sowie für einen Minderwert des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (hier Abschnitt XIV Nrn. 2 bis 4 der Leasing-Bedingungen der Klägerin). Dagegen ist der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Ausgleich des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwertes verpflichtet. Der Leasinggeber trägt mithin das Risiko, daß er bei der Veräußerung des Fahrzeugs die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 a; Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.).

Diese vertragliche Risikoverteilung muß auch bei der Berechnung des Schadens beibehalten werden, den der Leasingnehmer nach einer von ihm veranlaßten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber diesem zu ersetzen hat. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechts, daß bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser (BGHZ 151, 188, 192 f. m.w.Nachw.). Ausgangspunkt für die Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers sind danach - wie auch bei anderen Leasingverträgen - zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die außerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung (Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 65/83, WM 1984, 1217 unter III 2 a; Senatsurteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, WM 1995, 935 unter B II 3 a; Senatsurteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1 b, jew. m.w.Nachw.). Davon sind die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 1; Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter II 2 a bb, jeweils m.w.Nachw.). Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen lassen muß, ergibt sich daraus, daß das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1995 aaO; Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter II 2 a cc, jew. m.w.Nachw.). Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, daß - gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten - die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird (OLG Celle, NJW-RR 1994, 743, 744, gebilligt durch Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 2; zu einer anderen Berechnungsweise im Fall eines ordentlich gekündigten kündbaren Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 unter II 2). Bei dieser Berechnungsweise ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht (OLG Celle und Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO).

Dem kalkulierten Restwert kommt in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie dem Verwertungserlös eine Bedeutung zu, weil das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 2019 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 904; Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, Rdnr. 354). Entgegen der Ansicht der Revision, die sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (vom 2. Juni 1992 - 6 U 17/92, nicht veröffentlicht; zustimmend Nägele/Bauer, DB 1995 Sonderbeilage Leasing S.20, 23) stützt, ergibt sich nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso OLG Celle, OLG Report 1996, 181, 182; KG, KG Report 1997, 181, 182) aus der Rückkaufverpflichtung des Kraftfahrzeughändlers gegenüber der Klägerin nichts anderes. Der Leasinggeber kann zwar nach der vom Leasingnehmer schuldhaft veranlaßten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages wie jeder andere Schadensersatzberechtigte gemäß § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages gestanden hätte. Richtig ist auch, daß die Klägerin nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit wegen der Rückkaufverpflichtung des Kraftfahrzeughändlers von diesem einen Kaufpreis für das Leasingfahrzeug in Höhe des intern kalkulierten Restwerts hätte verlangen können. Nach dem oben erwähnten Grundsatz darf der Berechtigte bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung jedoch nicht besser gestellt werden, als er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin von dem Beklagten indessen - abgesehen von einem etwaigen Minderwertausgleich - lediglich die Rückgabe des Leasingfahrzeugs beanspruchen können. Dementsprechend kann sie im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung in ihre Abrechnung als Rechnungsposten nur den Geldbetrag einstellen, der dem hypothetischen Fahrzeugwert im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Vertragsbeendigung entspricht. Auch eventuell vorhandene Fahrzeugschäden rechtfertigen (entgegen der Ansicht des OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Juli 1998 - 2 U 65/98, BB 1998, 2081 (nur Leitsatz) mit zustimmender Anmerkung Struppek aaO, im übrigen nicht veröffentlicht) keine andere Beurteilung. Sie finden bereits bei der Ermittlung des realen Fahrzeugwerts im Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe wertmindernd Berücksichtigung (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 aaO unter II 3 b; Groß, DAR 1996, 438, 445).

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den erforderlichen Vortrag zum hypothetischen Fahrzeugwert bei dem vorgesehenen Vertragsende vermißt. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin den hypothetischen Fahrzeugwert in ihrer neuen Schadensberechnung nach dem gerichtlichen Hinweis unter Beweisantritt dargelegt habe. In ihrem Schriftsatz vom 30. September 2003 hat die Klägerin den voraussichtlichen Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende mit dem ausdrücklichen Zusatz "intern kalkulierter Restwert" in dessen bereits vorher angeführten Höhe angegeben. Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den hypothetischen Fahrzeugwert bei ordnungsgemäßem Vertragsablauf nicht schlüssig dargelegt, nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision ist es keineswegs selbstverständlich, daß der intern kalkulierte Restwert dem tatsächlichen Fahrzeugwert bei Ablauf des Leasingvertrages entspricht. Darüber hinaus hat die Klägerin, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, insoweit auch keinen Beweis angetreten. Der mehrfach angebotene Sachverständigenbeweis erstreckt sich darauf nicht.

Ende der Entscheidung

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