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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.02.1998
Aktenzeichen: VIII ZR 376/96
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 259 Abs. 2
BGB § 259 Abs. 2

Zum Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei Bestehen eines vertraglichen Bucheinsichtsrechts.

BGH, Urteil vom 18. Februar 1998 - VIII ZR 376/96 - OLG Hamburg LG Hamburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 376/96

Verkündet am: 18. Februar 1998

Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Mai 1996 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Juli 1996 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Beklagte zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 12. April 1995 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 213 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abwicklung einer am 17. Januar 1992 beendeten Geschäftsbeziehung, der zuletzt der Bereederungs- und Befrachtungsvertrag vom 16. Januar 1989 zugrundelag. Die Klägerin hat von der Beklagten zunächst Zahlung eines Saldos aus einem Kontokorrentkonto, Vorlage verschiedener Abrechnungsbelege, Auskunft über die Abwicklung mehrerer Versicherungsfälle (nebst Belegen) sowie die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Abrechnung vom 9. Juni 1994 und weiterer Angaben verlangt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage teilweise stattgegeben. Mit ihrer Revision greift die Beklagte das Berufungsurteil an, soweit sie dazu verurteilt worden ist, folgendes an Eides Statt zu versichern:

"Die Abrechnung vom 09.06.1994 (Anlage B 2 des Rechtsstreits zum Aktenzeichen 417 0 97/94) ist vollständig und richtig. Weitere Geschäftsvorfälle, die der Abrechnung unterliegen, gibt es aus der Zeit 1. Dezember 1992 bis 29. März 1995 nicht. Hiervon ausgenommen ist ein Zahlungseingang der Rechtsanwälte N. D. gem. Schreiben vom 18.01.1995 i.H.v. DM 1.415,79."

Im übrigen nimmt sie das Urteil hin.

Entscheidungsgründe:

I. Die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Berufungsgericht wie folgt begründet:

Es bestehe Grund zu der Annahme, daß die Beklagte die Abrechnung vom 9. Juni 1994 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt habe. So habe sie zu Unrecht, jedenfalls verfrüht, einen Betrag von 700.000 DM als Vorschuß für die Kosten eines Havariefalles zu Lasten der Klägerin gebucht. Hieraus ergäben sich auch Zweifel an der korrekten Angabe der Einnahmen. Überdies habe die Beklagte selbst eingeräumt, daß es zu Fehlbuchungen gekommen sei. Auch sei das Buchungsverhalten der Beklagten, wie sich insbesondere bei den Buchungen im Zusammenhang mit dem Havariefall Antwerpen zeige, "undurchsichtig" und "kaum nachvollziehbar." Unrichtigkeiten habe es schließlich auch bei der Abrechnung eines Regreßfalles gegeben.

Die Klägerin habe daher ein berechtigtes Interesse daran, daß die Beklagte entweder ihre Angaben noch einmal überprüfe oder sich förmlich - durch eidesstattliche Versicherung - hinter sie und ihre Richtigkeit stelle.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Recht rügt die Revision nämlich, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Klageantrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB) unzulässig sei, weil die Klägerin ein vertragliches Recht auf Einsicht in die Unterlagen und Bücher der Beklagten habe und der Klage deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

1. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Januar 1971 (BGHZ 55, 201) ausgeführt hat, stehen die Ansprüche eines Auskunftsberechtigten auf Leistung des Offenbarungseides - nunmehr der eidesstattlichen Versicherung - und auf Bucheinsicht grundsätzlich gleichrangig nebeneinander; die im Leitsatz jener Entscheidung erwähnten Besonderheiten des Handelsvertreterrechts (BGHZ 32, 302) sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Gegenüber der eidesstattlichen Versicherung ist das Recht auf Bucheinsicht in der Regel weder vorrangig noch subsidiär. Deshalb steht es an sich im Ermessen des Gläubigers, von welcher der beiden Möglichkeiten er Gebrauch machen will. Ihm kann jedoch das Rechtsschutzinteresse für die Heranziehung des Schuldners zur eidesstattlichen Versicherung fehlen, wenn ihn die Bucheinsicht voraussichtlich schneller, besser und ohne zusätzliche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zum Ziel führt (BGHZ 55, 201, 204 ff).

Allerdings beziehen sich die vorstehenden Ausführungen auf das gesetzliche Bucheinsichtsrecht des § 810 BGB. Daher stellt sich in Fällen, in denen der Gläubiger ein vertragliches Einsichtsrecht hat, schon die Frage, ob hier ebenso von der Gleichrangigkeit beider Ansprüche auszugehen ist oder ob nicht das gesetzliche Recht auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Parteiwillen hinter das vertragliche Recht auf Bucheinsicht - anders als im Fall des § 810 BGB - zurücktritt. Diese Frage bedarf indessen keiner Vertiefung; denn auch wenn beide Rechte dem Gläubiger grundsätzlich gleichrangig nebeneinander zustehen, ist im vorliegenden Fall das Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verneinen.

2. Die in der Entscheidung BGHZ 55, 201 dargelegten Voraussetzungen einer Subsidiarität der eidesstattlichen Versicherung sind hier gegeben. Nach Nr. 7 des Bereederungs- und Befrachtungsvertrages vom 16. Januar 1989 hat die Klägerin ein Einsichtsrecht in die Unterlagen und Bücher der Beklagten, soweit es die Durchführung und Abwicklung dieses Vertrages betrifft, und in alle Zahlen über "Overhead-Kosten und deren Verteilung"; dieses Einsichtsrecht kann die Klägerin "auf einen neutralen Dritten delegieren". In Nr. 10 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages haben die Parteien klargestellt, daß die Abwicklung nach den Bestimmungen des Vertrages geschieht, wenn dieser, wie tatsächlich geschehen, aufgrund des Verkaufs der gesamten Schiffsflotte der Klägerin von selbst, d.h. ohne Kündigung endet.

Von dem ihr zustehenden Recht auf Bucheinsicht hat die Klägerin während der Vertragsdauer regelmäßig Gebrauch gemacht, ohne daß sich die Beklagte dem widersetzt hätte. Sie hat den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Beklagten mit der Klägerin und den anderen Unternehmen ihrer Gruppe durch eine von ihr ausgewählte und beauftragte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft überprüfen lassen. Irgendwelche Beanstandungen haben sich dabei nicht ergeben.

Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, noch hat die Klägerin Gesichtspunkte vorgetragen, die dagegen sprechen, daß die bisher tätig gewordene und mit den Vorgängen vertraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung der Beklagten vom 9. Juni 1994 leichter, schneller und vor allem zuverlässiger bestätigen kann, als dies bei einer eidesstattlichen Versicherung der Beklagten der Fall wäre. Zu Recht weist die Revision unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 55, 201, 204 auf den begrenzten Aussagewert hin, der der eidesstattlichen Versicherung in Fällen der vorliegenden Art zukommt. Es besteht deshalb kein Zweifel, daß die Klägerin sich über das ihr zustehende Bucheinsichtsrecht rascher und besser Gewißheit über die Richtigkeit der Abrechnung vom 9. Juni 1994 verschaffen kann als mit dem erhobenen Klageantrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Beklagten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß der Klägerin durch die Einschaltung der bisher bereits mehrfach tätig gewordenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unzumutbare Kosten entstehen würden. Es kommt hinzu, daß die Klägerin auf diese Weise auch etwaige Geschäftsvorfälle aus der Zeit nach der erteilten Abrechnung (9. Juni 1994) überprüfen kann, für die jedenfalls gegenwärtig ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB ohnehin nicht gegeben wäre. Da die Beklagte für die Zeit vom 10. Juni 1994 bis 29. März 1995 eine Abrechnung bzw. eine Auskunft noch gar nicht erteilt hat, stünde der Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für diesen Zeitraum ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung von vornherein nicht zu.

3. Fehlte der Klägerin für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung demnach von Anfang an das Rechtsschutzinteresse, so ist die Klage insoweit unzulässig. Da die Zulässigkeit der Klage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, war die Klage, soweit sie dem Revisionsgericht angefallen ist, unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils als unzulässig abzuweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 3 ZPO). Ob, wie das Berufungsgericht meint, tatsächlich Grund zu der Annahme besteht, daß die in der Abrechnung der Beklagten vom 9. Juni 1994 enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, war demnach nicht mehr zu überprüfen.

Ende der Entscheidung

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