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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2002
Aktenzeichen: VIII ZR 49/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 49/02

vom

22. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwer des Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Februar 2002 wird auf (21.417,60 DM =) 10.950,65 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 9. März 2001 verurteilt worden, an die Kläger rückständige Miete in Höhe von 21.417,60 DM zu zahlen. Seine Widerklage, mit der er in erster Linie erreichen wollte, daß die Kläger zum Austausch sämtlicher Fensterflügel und anderer Bauteile der gemieteten Wohnung verpflichtet werden, ist bis auf einen geringen Teil abgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht Hildesheim durch Versäumnisurteil vom 21. September 2001 zurückgewiesen. Durch Urteil vom 15. Februar 2002 hat es dieses Versäumnisurteil aufrecht erhalten.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Landgericht auf 41.583,90 DM festgesetzt.

Gegen das Berufungsurteil vom 15. Februar 2002 hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zugleich hat er beantragt auszusprechen, daß er durch das angefochtene Berufungsurteil in Höhe von 21.261,51 € (= 41.583,90 DM) beschwert ist. Zur Begründung hat er sich auf den Streitwertbeschluß des Landgerichts vom 26. Juni 2001 bezogen.

II.

Der Beklagte und Widerkläger ist durch das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Februar 2002 lediglich in Höhe des Betrages von 21.417,60 DM (= 10.950,65 €) beschwert, zu dessen Zahlung er auf die Klage hin verurteilt worden ist. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß durch die genannte Entscheidung die Widerklage des Beklagten bis auf einen geringen Teil abgewiesen worden ist; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine Zusammenrechnung von Klage und Widerklage für die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten aus, soweit die Gegenstände von Klage und Widerklage wirtschaftlich identisch sind (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94 = NJW 1994, 3292 unter 3 b m.w.Nachw.). Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Identität in diesem Sinne vorliegt, ist nicht der allgemeine Begriff des Streitgegenstands zugrunde zu legen; vielmehr ist eine solche Identität grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nach dem konkreten Sach- und Streitstand der Vorinstanz nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, daß das Gericht beiden Ansprüchen stattgeben könnte (BGH, Urteil vom 28. September 1994, aaO).

So liegt es hier. Die Kläger verlangen vom Beklagten Mietzins, den dieser wegen behaupteter Schadstoffbelastung der Wohnung und anderer von ihm geltend gemachter Mängel einbehalten hat. Mit der Widerklage wollte der Beklagte die Kläger zur Behebung dieser von ihm behaupteten Mängel verpflichten. Das Gericht hat die Mängel im wesentlichen als nicht erwiesen angesehen. Es hat deshalb der Klage ganz überwiegend stattgegeben und folgerichtig im selben Umfang die Widerklage abgewiesen. Ohne einen inneren Widerspruch hätte beiden Ansprüchen nicht stattgegeben werden können. Eine Zusammenrechnung von Klage und Widerklage scheidet daher aus.

Ende der Entscheidung

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