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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: VIII ZR 49/02
(1)
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai 2002 wird zurückgewiesen
Gründe:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Sache.
Der Wert der geltend zu machenden Beschwer im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt 20.000 € auch dann nicht, wenn der Wert der Verurteilung des Beklagten und die Abweisung seiner Widerklage zusammengerechnet werden.
Die Widerklage betrifft in der Berufungsinstanz nur noch Mängel, die nach der Vorstellung des Klägers eine Minderung in einem Umfang von 45 % des Nettomietzinses rechtfertigen würden. Das Berufungsgericht ist in seinem Streitwertbeschluß vom 26. Juni 2001 zu Unrecht davon ausgegangen, der Beklagte mache mit der Widerklage Beseitigung von Mängeln geltend, die nach seiner Auffassung einer Minderungsquote von 55 % entsprechen. Die Widerklage hatte in erster Instanz insoweit Erfolg, als der Kläger zum Austausch der Fenster im Arbeitszimmer (darauf entfallende Minderungsquote gemäß dem erstinstanzlichen Urteil: 10 %) verurteilt worden ist. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte dementsprechend nur noch den Austausch der übrigen Fenster beantragt.
Die mit einer Revision gegen das Berufungsurteil geltend zu machende Beschwer ist deshalb bei einer Addition von Klage und Widerklage wie folgt zu berechnen:
Widerklage: 3 1/2-facher Jahresbetrag
von 45 % des monatlichen Mietzinses:
45 % von 873 DM = 392,85 DM x 42 Monate = 16.499,30 DM
Klage: Verurteilung zu restlichem Mietzins 21.417.17 DM
Summe 37.916,47 DM
entspricht in Euro: 19.386,38 €.
Ende der Entscheidung
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