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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: VIII ZR 51/00
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Gegenvorstellungen des Beklagten wird der Beschuß vom 24. Juli 2001 dahin abgeändert, daß der Beklagte ab dem 1. Juni 2001 monatliche Raten von 30 DM zu zahlen hat.
2. Die weitergehenden Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen.
Gründe:
Nach den nunmehr vorgelegten Unterlagen hat der Beklagte in den Monaten Januar bis Mai 2001 ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von rund 1.900 DM bezogen; seit Juni erhält er nur noch Arbeitslosenhilfe von 1.530 DM. Für seine beiden Kinder hat er in der Zeit von Januar bis Juli 2001 Unterhaltsleistungen in Höhe von durchschnittlich 358 DM gezahlt. Der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO anzusetzende persönliche Freibetrag ist mit Wirkung vom 1. Juli 2001 von 676 DM auf 689 DM erhöht worden. Es verbleibt danach für die Zeit bis einschließlich Mai 2001 ein einsetzbares Einkommen von 466 DM und für den anschließenden Zeitraum ein solches von 96 DM bzw. 83 DM. Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO waren daher für die Zeit ab dem 1. Juni 2001 die Raten auf 30 DM festzusetzen. Im übrigen kommt eine Herabsetzung unter den ursprünglich festgesetzten Betrag von 90 DM nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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