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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 63/04
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 552a
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 552a Satz 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VIII ZR 63/04

vom 17. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 13. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Zur Begründung wird auf den Hinweis der damaligen Vorsitzenden vom 13. Juni 2006 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 22. Juni 2006 rechtfertigen keine andere Beurteilung.

1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung nicht von vornherein den Eigentumsinteressen der Beklagten Vorrang vor den Informationsinteressen der Kläger eingeräumt. Es hat vielmehr das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsinteresse der Beklagten an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung ihres Wohnhauses (vgl. BVerfGE 90, 27, 33 f.) und die Informationsinteressen der Kläger berücksichtigt und die erforderliche einzelfallbezogene Interessenabwägung vorgenommen. Diese ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben ist (Senatsurteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, unter III 2 a). Dies gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Heimatländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können (Senatsurteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter II 2 b).

So liegt es hier. Dem Informationsbedürfnis der Kläger ist entgegen der Ansicht der Revision Genüge getan. Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass sie mit Hilfe eines Decoders drei spanische Fernsehsender - TVE Internacional, Canal 24 Horas und TVE Internacional Asia-Africa - und mit Hilfe eines zusätzlich zum Decoder zu erwerbenden Schlüssels weitere vier spanische Fernsehsender - Canal Clasico, Tele Deporte, Canal Nostalgia und Grandes Documentales (GA, Blatt 29) - empfangen können. Der Empfang von insgesamt sieben Fernsehsendern ihres Herkunftslandes reicht jedenfalls aus, um das bestehende Informationsinteresse der Kläger zu befriedigen, auch wenn sich die Programminhalte dreier dieser Sender überschneiden sollten (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluss vom 17. März 2005, BeckRS 2005, Nr. 25459; Senatsurteil vom 2. März 2005, aaO, unter II 2 b). Dem steht nicht entgegen, dass den Klägern für den Bezug von zusätzlichen Programmpaketen Zusatzkosten entstehen. Die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), aber nicht dessen Kostenlosigkeit (BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluss vom 17. März 2005, aaO). Dass ihnen die Aufbringung der für die entsprechenden Programmpakete zu entrichtenden Zusatzkosten nicht möglich ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluss vom 17. März 2005, aaO), haben die Kläger nicht dargelegt.

2. Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag der Kläger, im Haus und in der Nachbarschaft verfügten mehrere Familien über eine Satellitenempfangsanlage, bei seiner Interessenabwägung nicht rechtsfehlerhaft übergangen. Auf an Häusern in der Nachbarschaft angebrachte Parabolantennen kommt es bei der Abwägung der Interessen der Parteien nicht an. Soweit sich am Gebäude der Beklagten - wie in der Revisionsinstanz durch die vorgelegten Bilder unstreitig geworden ist - drei Parabolantennen befinden, ist ebenfalls unstreitig, dass die beiden auf dem Dach angebrachten Antennen Teil der Breitbandanlage sind, über welche insgesamt 60 Mietwohnungen der Beklagten über das Breitbandkabelnetz mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen versorgt werden, und dass die Beklagte den Mieter, der die dritte Antenne am Gebäude angebracht hat, auf Entfernung derselben in Anspruch nimmt. Ein Anspruch der Kläger, ihrerseits eine Parabolantenne am Gebäude anbringen zu dürfen, lässt sich daraus nicht herleiten.



Ende der Entscheidung

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