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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.2000
Aktenzeichen: VIII ZR 64/00
Rechtsgebiete: ZPO, UStG


Vorschriften:

ZPO § 554b Abs. 1
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
UStG § 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 64/00

vom

4. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst gemäß § 554b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Februar 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 470.634,40 DM.

Gründe:

Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, daß das Schiedsgutachten offenbar unrichtig und deshalb für die Parteien nicht verbindlich ist. Ob die im Berufungsurteil angeführten Gründe zutreffen, kann dahinstehen. Ein offenbarer Mangel des Gutachtens liegt jedenfalls darin, daß es den übereinstimmenden Willen der Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages im September 1986 - und erst recht bei den vorausgegangenen Vertragsverhandlungen - nicht hinreichend berücksichtigt hat (§§ 133, 157 BGB). Damals gingen alle Beteiligten - einschließlich des zuständigen Finanzamtes A. - noch davon aus, daß es sich bei den Firmen der "N. -Gruppe" um selbständige Unternehmen handelte. Demnach wäre bei unveränderter Praxis des Finanzamtes die verfahrensgegenständliche Steuernachforderung für das Jahr 1983, möglicherweise auch für das Jahr 1984, in Höhe von insgesamt 470.634,40 DM in Gestalt eines separaten, ausschließlich die G. GmbH betreffenden Steuerbescheides erhoben worden; ein solcher Steuerbescheid hätte jedoch nach der bei Vertragsschluß bestehenden Vorstellung der Parteien in keiner Beziehung zu der "N. -Gruppe" des Jahres 1986 gestanden, da der Kläger die Geschäftsanteile an der G. GmbH bereits zwei Jahre vorher, am 21. Oktober 1984, anderweitig verkauft und übertragen hatte. Daß die "N. -Gruppe" steuerrechtlich eine Organschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bildete, für deren steuerbare Umsätze der Kläger als Organträger und Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG Steuerschuldner war (§ 13 Abs. 2 UStG), ergab sich erst aus den Feststellungen des Finanzamtes A. vom Oktober 1986 (BU 5).

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