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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: VIII ZR 7/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 55.821,97 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 19. Oktober 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Der Schriftsatz der Klägerin vom 7. November 2005 bietet keinen Anlass für eine Änderung der in dem Hinweis geäußerten Rechtsauffassung. Nach der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2003 (VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter II 1) kommt es für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme von Fernwärme als eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, nicht auf die Eigentümerstellung als solche, sondern auf die dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss an. Daran fehlte es der Beklagten auch, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks auf sie als Grundstückserwerberin bereits übergegangen waren, weil sie ihre so erworbene Verfügungsgewalt durch den Pachtvertrag der G. GmbH als Betreiberin der Seniorenresidenz überlassen hatte. Die Senatsentscheidung vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter II 1 b) ist nicht einschlägig, soweit dort zur Begründung eines Vertragsschlusses mit dem Grundstückseigentümer auf dessen Anspruch auf Versorgung mit Wasser verwiesen ist. Ein Versorgungsanspruch ist im Bereich der Fernwärme nicht gegeben. Im Übrigen fehlte es in jenem Fall anders als hier an einem Mieter oder Pächter, dem die tatsächliche Entnahme von Wasser als Willenserklärung alternativ hätte zugerechnet werden können.
Ende der Entscheidung
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