Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2000
Aktenzeichen: VIII ZR 76/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 76/00

vom

19. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe:

Eine Überprüfung des Berufungsurteils war dem Senat verwehrt, soweit es um die Klageforderung geht. Insofern ist bereits das landgerichtliche Urteil, das den Klageanspruch für begründet erachtet und die Klage nur wegen der von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung abgewiesen hat, in Rechtskraft erwachsen, weil allein die Klägerin gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt hatte. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die durch die Urteilsgründe beschwerte Beklagte das Urteil im Wege der Anschlußberufung angegriffen hätte (BGHZ 109, 179, 187 ff; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 47/70 = WM 1972, 53 unter 2 a). Daran fehlt es jedoch. Die von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufrechterhaltenen Einwendungen gegen die Klageforderung reichen für die Annahme eines selbständigen Angriffs gegen das erstinstanzliche Urteil nicht aus (BGHZ aaO S. 188). An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht - verfahrensfehlerhaft - die Berechtigung des Klageanspruchs erneut geprüft (und bejaht) hat.

Im übrigen hat die Überprüfung des Berufungsurteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ergeben.

Streitwert: 44.693,67 DM.



Ende der Entscheidung

Zurück