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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.1999
Aktenzeichen: VIII ZR 76/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 554 b Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 539
BGB § 459
BGB § 463
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 76/98

vom

3. März 1999

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Wolst

am 3. März 1999

gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1998 wird nicht angenommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 78.007,01 DM.

Gründe:

Das vom Landgericht herangezogene und auch in der Revisionsinstanz diskutierte Senatsurteil vom 22. Juni 1983 - VIII ZR 92/82 = WM 1983, 934 = NJW 1983, 2242 ist hier nicht einschlägig. Dort ging es um die Kaufpreisminderung wegen eines Fehlers im Sinne von § 459 BGB. Nach dem Vorbringen der Klägerin dagegen kommen - unter anderem - Schadensersatzansprüche aus § 463 BGB wegen Verharmlosung des Unfallschadens des gekauften Pkw in Betracht. Da die Klägerin nach ihrem Vorbringen ausdrücklich nach Art und Ausmaß der Unfallschäden gefragt hatte, war der Beklagte zu 3) zur umfassenden und wahrheitsgemäßen Aufklärung verpflichtet (vgl. unter anderem Senatsurteile vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 43/76 = WM 1977, 1048 = NJW 1977, 1914 unter II 3 a bb und cc und vom 3. Dezember 1986 - VIII ZR 345/85 = WM 1987, 137 = NJW-RR 1987, 436 unter II 2 a aa m.w.Nachw.).

Die Zurückverweisung des Rechtsstreits gemäß § 539 ZPO war rechtsfehlerfrei. Zwar ist die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, grundsätzlich vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorderrichters aus zu beurteilen. Daß aber das Landgericht das ungewöhnlich umfangreiche und detaillierte Vorbringen der Klägerin - unter anderem - im Schriftsatz vom 3. November 1996 ohne nähere Begründung mit einer formelhaften Wendung als "unsubstantiiert" bezeichnet und deshalb nicht in seine rechtliche Würdigung einbezieht, kommt einem völligem Übergehen dieses Vorbringens gleich und stellt daher einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO dar (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 361/91 = NJW 1993, 538 unter II 2 a, und vom 4. Mai 1995 - III ZR 4/94 = BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 13 - jew. m.Nachw.). Wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, war das vom Landgericht nicht berücksichtigte spätere Vorbringen der Klägerin auch von dem - fälschlich an dem Senatsurteil vom 22. Juni 1983 aaO orientierten - rechtlichen Ansatz der Vorinstanz aus erheblich.

Ende der Entscheidung

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