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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2000
Aktenzeichen: VIII ZR 76/99
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
GKG § 19 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Januar 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 190.834,87 DM.
Begründung der Streitwertfestsetzung:
Die Klageforderung von 60.944,86 DM ist außer Streit. Daher handelt es sich bei den Aufrechnungsforderungen in Höhe von 17.703,81 DM und 1.203,48 DM (Werklohn B. nebst Zinsen und Kosten) und 82.636,20 DM (Honorar B. ) um Primär-Aufrechnungen. Die weiteren Gegenforderungen sind hilfsweise zur Aufrechnung gestellt und erhöhen gemäß § 19 Abs. 3 GKG den Streitwert jeweils bis zur Höhe der Klageforderung (Senatsbeschluß vom 6. November 1992 - VIII ZR 294/90, WM 1992, 68 = NJW 1992, 912). Daher erhöht sich der Streitwert um 60.944,86 DM (Honorar W. bis zur Höhe der Klageforderung), 14.565,75 DM (Kosten R. und Partner) 6.865,38 DM (Prozeßkosten) und 47.414,02 DM (Gehalt S. ).
Ende der Entscheidung
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