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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 81/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.165,44 €.
Gründe:
Die Kläger haben die Räumung einer von den Beklagten gemieteten Wohnung verlangt; widerklagend haben die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur unbefristeten Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses (§ 564c Abs. 1 BGB aF) geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage verurteilt, der unbefristeten Verlängerung des Mietverhältnisses zuzustimmen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Anschließend haben sie die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, nachdem das Anwesen im September 2007 von den Beklagten geräumt worden war.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat (hinsichtlich der Widerklage fehlt es ohnehin an einer Erledigungserklärung der Beklagten). Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung des Revisionsgerichts über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639, Tz. 1). Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein willkürfreies Verfahren sind nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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