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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 85/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 329 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Traunstein - 1. Zivilkammer - vom 20. Dezember 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.165 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Traunstein hat durch Urteil vom 13. Dezember 2006 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.784 € nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts verfügte am 19. März 2007 die Zustellung der Berufungsbegründung an die Klägerin und setzte dieser eine Frist zur Erwiderung von drei Wochen. Der Klägerin wurde in Ausführung dieser Verfügung am 26. März 2007 die Berufungsbegründung mit einem Begleitschreiben der Geschäftsstelle zugestellt, in dem es heißt:
"Anbei erhalten Sie beiliegenden Schriftsatz vom 12. März 2007 mit Frist zur Erwiderung von drei Wochen."
Die Klägerin erwiderte mit einem am 22. Mai 2007 beim Berufungsgericht eingegangen Schriftsatz vom 16. Mai 2007 auf die Berufung und kündigte in diesem Schriftsatz unter anderem ihren Antrag an, die Beklagte über das angefochtene Urteil hinaus zu verurteilen, an die Klägerin und Anschlussberufungsklägerin weitere 6.165 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2007 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 13. Dezember 2006 teilweise abgeändert; die Anschlussberufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Klägerin habe entgegen § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der am 16. April 2007 abgelaufenen Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt. Gegen die Verwerfung der Anschlussberufung richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - unabhängig von der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO - statthaft (§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO). Sie ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Senat macht deshalb von der Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung zu Unrecht als unzulässig verworfen und dadurch der Klägerin ein ihr zustehendes Rechtsmittel unter Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör verwehrt. Es hätte die Anschlussrevision nicht mit der Begründung verwerfen dürfen, dass die Klägerin die ihr vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist zur Berufungserwiderung versäumt habe und deshalb die Anschlussberufung nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig sei. Denn der Klägerin war eine Frist zur Berufungserwiderung nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO in zweifacher Hinsicht nicht wirksam gesetzt worden.
Zwar hatte, wie es § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt, der Vorsitzende der Berufungskammer der Klägerin mit Verfügung vom 19. März 2007 eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt. Eine fristsetzende Verfügung des Vorsitzenden bedarf jedoch der Zustellung durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift der Verfügung (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO; BGHZ 76, 236 ff., 238 f., 241; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 275 Rdnr. 3, § 296 Rdnr. 9 d). Dies gilt für alle in §§ 273 ff., 296 ZPO genannten Fristen (vgl. BGHZ aaO); für die Fristsetzung nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur schriftlichen Berufungserwiderung gilt nichts anderes. An der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung fehlt es hier. Der Klägerin ist mit der Berufungsbegründung nur eine Mitteilung der Geschäftsstelle über die gesetzte Frist zugestellt worden. Eine bloße Mitteilung der Geschäftsstelle kann auch dann, wenn sie zugestellt wurde, eine der in § 296 Abs. 1 ZPO genannten Fristen nicht in Lauf setzen (vgl. BGHZ aaO; Zöller/Greger, aaO, § 296 Rdnr. 9 d). Auch insoweit gilt für den zweiten Rechtszug - hier: die Frist für die Einlegung der Anschlussberufung nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO - nichts anderes als für den ersten Rechtszug.
Darüber hinaus ist die Klägerin in der Mitteilung der Geschäftsstelle - entgegen § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO - nicht über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden; ebenso fehlt eine Belehrung darüber, dass die Berufungserwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist.
Da der Klägerin eine Frist zur Berufungserwiderung wegen fehlender Zustellung der richterlichen Verfügung nicht wirksam gesetzt worden war, konnte die Anschließung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen (Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 524 Rdnr. 10; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 524 Rdnr. 33). Die im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 16. Mai 2007 eingelegte Anschlussberufung war somit nicht verspätet.
Ende der Entscheidung
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