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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: VIII ZR 90/04
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BGB


Vorschriften:

VerbrKrG § 12
BGB § 498
BGB § 535
Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündigung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die Rückstandsquote von zehn beziehungsweise fünf vom Hundert des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises zurückführt.

Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers ist unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten rückständigen Betrag fordert. Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung sich nur aus gesondert in Rechnung gestellten Nebenforderungen zusammensetzt, auf die der Kreditgeber keinen Anspruch hat.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 90/04

Verkündet am: 26. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2004 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. März 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, um die Wirksamkeit einer von der Klägerin, einer Leasinggesellschaft, ausgesprochenen fristlosen Kündigung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Kraftfahrzeugleasingvertrages und deren Folgen.

Die Parteien schlossen am 11. September 1998 einen Finanzierungsleasingvertrag über einen Pkw B. mit einer Laufzeit von 42 Monaten. Die monatliche Bruttoleasingrate betrug 791,93 DM (404,91 €). Nachdem der Beklagte mit den Leasingraten für die Monate Januar bis März 2000 in Rückstand geraten war, drohte ihm die für die Klägerin handelnde B. Bank GmbH (fortan nur noch: Klägerin) mit Schreiben vom 24. März 2000 die fristlose Kündigung des Leasingvertrages an. Der Beklagte zahlte am 28. März 2000 die seit 1. März 2000 fällige Rate für den Monat März 2000; weitere Zahlungen leistete er nicht. Die Klägerin sprach daraufhin mit Schreiben vom 14. April 2000, das ein von der Klägerin eingeschaltetes Inkassounternehmen dem Beklagten unter dem 30. Mai 2000 erneut übermittelte, die fristlose Kündigung des Leasingvertrages aus. Am 21. August 2000 ließ sie das Leasingfahrzeug während eines Werkstattaufenthalts sicherstellen und verwertete es anschließend. Mit der Klage nimmt sie den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000 sowie auf Ersatz des Kündigungsschadens in Anspruch, den sie zuletzt mit 6.274,77 € beziffert hat.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 688,35 € - das entspricht den Leasingraten für die Monate Januar und Februar 2000 abzüglich einer Gutschrift über 121,47 € - nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf deren Berufung weitere 6.274,77 € nebst Zinsen zuerkannt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung des Leasingvertrages sei wirksam. Die Kündigungsvoraussetzungen des auf den Leasingvertrag der Parteien anzuwendenden § 12 Abs. 1 VerbrKrG seien erfüllt. Der Zahlungsrückstand des Beklagten habe mit drei Bruttoleasingraten im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung die fünfprozentige Rückstandsquote des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG erreicht. Mit Zahlung der März-Rate am 28. März 2000 sei der Zahlungsrückstand zwar vor Ausspruch der Kündigung unter die Fünfprozentquote abgesunken. Dies sei aber für die Wirksamkeit der Kündigung ohne Bedeutung. Die einmal eingetretene Kündigungsvoraussetzung entfalle nur dann, wenn der Rückstand vor Ausspruch der Kündigung vollständig ausgeglichen werde. Denn es gehe auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten zu weit, dem Schuldner die Möglichkeit zuzugestehen, sich der angedrohten Kündigung - gar wiederholt - durch Teilleistungen zu entziehen. Für diese Auffassung spreche auch die im Mietrecht geltende Regelung, nach der die auf Mietrückstände gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nur dann ausgeschlossen sei oder unwirksam werde, wenn der Vermieter vollständig befriedigt werde.

Aufgrund der Kündigung des Leasingvertrages habe die Klägerin Anspruch auf Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens, der sich auf 6.274,77 € belaufe.

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

1. Ohne Erfolg bleiben allerdings die formalen Rügen, mit denen die Revision das Berufungsurteil angreift.

a) Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß bereits der Tenor des Berufungsurteils - wörtlich genommen - insoweit unrichtig ist, als das Berufungsgericht der Klage nicht insgesamt in Höhe von 6.274,77 € stattgeben, sondern der Klägerin diesen Betrag zusätzlich zu den ihr bereits vom Landgericht zugesprochenen rückständigen Leasingraten in Höhe von 688,35 € zuerkennen wollte. Dies ergibt sich indessen, wie auch die Revision einräumt, aus der Eingangspassage des Abschnitts II des Berufungsurteils. Da somit keinem Zweifel unterliegt, was das Berufungsgericht hat zuerkennen wollen, ist der Tenor zu 1 dahin auszulegen, daß der Beklagte vom Oberlandesgericht verurteilt worden ist, an die Klägerin weitere 6.274,77 € nebst Zinsen zu zahlen.

b) Letztlich unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, dem Berufungsurteil könne nicht entnommen werden, wie sich der ausgeurteilte Betrag von 6.274,77 € zusammensetze, so daß der Umfang der materiellen Rechtskraftwirkung des Urteils im Dunkeln bleibe. Richtig ist allerdings, daß die Addition der Schadenspositionen, die auf den Seiten 11 und 12 des Berufungsurteils für begründet erachtet werden, eine Summe von 7.007,76 € ergibt, von denen das Berufungsgericht der Klägerin nur 6.274,77 € zugesprochen hat. Die Differenz zwischen den beiden vorgenannten Beträgen erklärt sich jedoch, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, aus der - vom Berufungsgericht in bezug genommenen - Berechnung des Kündigungsschadens, die die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. Juni 2003 (Blatt 116 f. der Akte) vorgenommen hat. Dort stellt die Klägerin nämlich zum Ausgleich des Vorteils der früheren Rückerlangung des hypothetischen Restwerts des Leasingfahrzeugs in ihre Berechnung zugunsten des Beklagten einen Abzugsposten in Höhe von 732,99 € ein, der der Differenz zwischen den beiden vorgenannten Beträgen entspricht.

c) Das Berufungsurteil unterliegt schließlich auch nicht bereits deswegen der Aufhebung, weil es unter Verstoß gegen § 540 ZPO die Berufungsanträge nicht wiedergibt (BGHZ 154, 99, 100 f.). Denn obwohl die Klägerin ausweislich des Berufungsurteils ihre Schadensberechnung nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts in der Berufungsverhandlung geändert hat, ist das von ihr in der zweiten Instanz verfolgte Rechtsschutzziel bei Einbeziehung der im Berufungsurteil in bezug genommenen Schadensberechnung vom 18. Juni 2003 noch ausreichend erkennbar.

2. Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kündigung des Leasingvertrages sei der Klägerin nicht deswegen verwehrt gewesen, weil der Zahlungsrückstand des Beklagten bei Ausspruch der Kündigung nicht mehr die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG erforderliche fünfprozentige Rückstandsquote erreicht habe.

a) Der Kraftfahrzeugleasingvertrag der Parteien fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des in zeitlicher Hinsicht auf den Streitfall noch anzuwendenden (Art. 229 § 5 EGBGB) Verbraucherkreditgesetzes (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928). Die von den Vorinstanzen stillschweigend angenommene Verbrauchereigenschaft des Beklagten wird auch in der Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen. Damit unterliegt die Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs den besonderen Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Kündigung nur wirksam, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und bei einer Laufzeit des Kreditvertrages von - wie hier - mehr als drei Jahren mit mindestens 5 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist.

b) Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Summe der rückständigen Leasingraten die qualifizierte Rückstandsquote von 5 % der maßgeblichen Bezugsgröße bei Ausspruch der Kündigungsandrohung am 24. März 2000 erreichte. Nach der Rechtsprechung des Senats ist maßgebliche Bezugsgröße die Summe der Brutto-Leasingraten (BGHZ 147, 7, 16). Bei einer Bruttoleasingrate von 791,93 DM und einer Laufzeit von 42 Monaten entspricht dies einem Betrag von 33.261,06 DM. 5 % hiervon sind 1.663,05 DM. Die Summe der drei Leasingraten, mit denen der Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts am 24. März 2000 in Verzug war, erreicht mit 2.375,79 DM die fünfprozentige Rückstandsquote.

c) Dagegen war die Quote nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Ausspruch der fristlosen Kündigung am 14. April oder 30. Mai 2000 nicht mehr erreicht, nachdem der Beklagte am 28. März 2000 die März-Rate bezahlt hatte. Ein erneuter Anstieg des Zahlungsrückstandes in den Monaten April oder Mai 2000 auf drei oder mehr unbezahlte Leasingraten ist in den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden.

d) Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung der Frage ab, ob es zur Erfüllung der besonderen Kündigungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG genügt, daß im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG) ein Zahlungsrückstand in Höhe der relativen Rückstandsquote bestanden hat und dieser bis zum Ausspruch der Kündigung nicht vollständig ausgeglichen wird, oder ob die Kündigung nur dann wirksam ist, wenn ein nach Teilzahlungen des Schuldners verbliebener Rückstand die relative Rückstandsquote (noch) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erreicht.

aa) Eine Antwort auf diese Frage läßt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Eine ausdrückliche Regelung, wie sie in § 543 Abs. 2 Satz 2 und § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB für die fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters vorgesehen ist, findet sich im Verbraucherkreditgesetz nicht. Höchstrichterlich ist die Frage bislang nicht geklärt. Im Schrifttum sind die Meinungen geteilt. Herrschend ist die Auffassung, daß die einmal eingetretenen Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG nur dann wieder entfallen, wenn der Schuldner vor Ausspruch der Kündigung den Rückstand vollständig tilgt (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), Rdnr. 22; MünchKomm-Habersack, BGB, 3. Aufl., Rdnr. 18; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 13 i.V.m. Fn. 32; Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., Rdnr. 29, jeweils zu § 12 VerbrKrG; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, Rdnr. 667). Begründet wird diese Auffassung vor allem mit der Erwägung, der Schutz des Verbrauchers sei durch die strengen und formalisierten tatbestandlichen Voraussetzungen der Gesamtfälligstellung hinreichend gewährleistet, ohne daß noch zusätzliche Hürden für die Kündigung geschaffen werden müßten (Kessal-Wulf aaO m.Nachw.). Nach der Gegenmeinung, die sich vor allem auf den Gesetzeswortlaut stützt, ist die Kündigung schon dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner den Rückstand vor Ausspruch der Kündigung durch Teilzahlungen auf einen Betrag zurückführt, der unter der Rückstandsquote des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG liegt (Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., Rdnr. 37; von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., Rdnr. 27 ff.; Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., Rdnr. 20, jew. zu § 12 VerbrKrG).

bb) Der Senat folgt im Ergebnis der zuerst genannten Auffassung. Zwar scheinen Wortlaut und Systematik der Norm dafür zu sprechen, daß die beiden Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 VerbrKrG bei Ausspruch der Kündigung - oder, was für den Streitfall keiner Vertiefung bedarf, bei deren Wirksamwerden - erfüllt sein müssen. Darauf deutet insbesondere die Formulierung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG hin, nach der das Kündigungsrecht davon abhängt, daß der Verbraucher mit einem Betrag, der die maßgebliche Rückstandsquote erreicht, "in Verzug ist". Gegen ein solches Verständnis spricht indessen entscheidend die nähere Ausgestaltung der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG erforderlichen Kündigungsandrohung. Denn nach dieser Bestimmung hat der Kreditgeber dem Verbraucher eine zweiwöchige Frist "zur Zahlung des rückständigen Betrags" mit der Erklärung (Androhung) zu setzen, daß er "bei Nichtzahlung" - wie zu ergänzen ist: des rückständigen Betrags - "innerhalb der Frist" die gesamte Restschuld verlange, das heißt, den Kreditvertrag fristlos kündigen werde. Zweck dieser Regelung ist es, dem Verbraucher "die gefährliche Situation des Kredits vor Augen zu führen" und ihm "eine letzte Chance zur Rettung des Kredits" zu geben (Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, BT-Drucks. 11/5462, S. 27). Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Kündigungsandrohung kann der Verbraucher nur dahin verstehen, daß zur Abwendung der angedrohten Kündigung die fristgerechte Zahlung des gesamten rückständigen Betrags erforderlich ist. Mit diesem Verständnis der Kündigungsandrohung wäre es nicht zu vereinbaren, dem Kreditgeber die Kündigung schon dann zu versagen, wenn der Verbraucher nur einen Teil des rückständigen Betrages zahlt. Es kann nicht angenommen werden, daß es in der Absicht des Gesetzgebers liegt, den Kreditgeber zum Ausspruch einer "leeren Drohung" zu veranlassen und zugleich den Verbraucher hinsichtlich des zur Abwendung der angedrohten Kündigung Erforderlichen in die Irre zu führen.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG ist folglich dahin zu interpretieren, daß das Kündigungsrecht des Kreditgebers entsteht, sobald der Verbraucher mit einem Betrag in Verzug gerät, der die maßgebliche Rückstandsquote erreicht, und daß es nur dann wieder entfällt, wenn der Verbraucher fristgerecht, jedenfalls vor Ausspruch der Kündigung, den rückständigen Betrag vollständig zahlt. Die Regelung entspricht damit im Kern der Ausgestaltung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB), zu der § 12 VerbrKrG, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, deutliche Parallelen aufweist. Zwar kann der Kreditgeber anders als der Vermieter nicht sogleich kündigen, wenn der Zahlungsrückstand den gesetzlichen Grenzwert erreicht. Kündigungsgrund ist aber ebenso wie im Mietrecht der einmal eingetretene Zahlungsverzug in der nach dem Gesetz erforderlichen Höhe. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als nach den mietrechtlichen Bestimmungen die bereits ausgesprochene Kündigung des Vermieters nicht wirksam wird, wenn der Vermieter vor deren Zugang befriedigt wird (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB), beziehungsweise rückwirkend ihre Wirksamkeit verliert (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB), wenn der rückständige Betrag dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zufließt, während das Verbraucherkreditrecht den Ausspruch der Kündigung durch das zusätzliche Erfordernis einer befristeten Kündigungsandrohung aufschiebt und dementsprechend eine Abwendung der Kündigung durch Ausgleich des Rückstands nur für die Zeit vor dem Ausspruch oder dem Wirksamwerden der Kündigung vorsieht. Der den mietrechtlichen Regelungen zugrundeliegende Rechtsgedanke ist jedoch derselbe, der auch in § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG zum Ausdruck kommt: Ist durch den Eintritt des Zahlungsverzugs in einer bestimmten, vom Gesetz festgelegten Höhe ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung entstanden, so kann der säumige Schuldner die Kündigung nur dadurch abwenden, daß er den Gläubiger innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen wegen des Rückstands vollständig befriedigt. Der gesetzestechnische Unterschied zu der mietrechtlichen Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, der darin besteht, daß der Verbraucherkreditnehmer die Kündigung anders als der Wohnraummieter nicht mehr nach deren Wirksamwerden durch Zahlung abwenden kann, rechtfertigt in der Sache keine unterschiedliche Beurteilung.

3. Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages kann im vorliegenden Fall aber deswegen in der Revisionsinstanz nicht abschließend beurteilt werden, weil, wie die Revision zu Recht beanstandet, den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, daß die Kündigungsandrohung der Klägerin vom 24. März 2000 den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

a) Durch die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG soll dem Schuldner, wie bereits ausgeführt wurde, eine letzte Chance gegeben werden, den Kredit noch zu retten. Dazu ist es erforderlich, daß der Gläubiger den rückständigen Betrag, von dessen fristgerechter Bezahlung der Fortbestand des Kredits abhängen soll, genau beziffert (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdnr. 18). Der rückständige Betrag im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG setzt sich aus dem zusammen, was der Verbraucher dem Kreditgeber nach § 11 Abs. 1 und 2 VerbrKrG schuldet (statt aller: Staudinger/Kessal-Wulf aaO m. Nachw.). An die zutreffende Angabe des rückständigen Betrages werden - in Anbetracht seiner Bedeutung für den Fortbestand des Kredits zu Recht - hohe Anforderungen gestellt. Selbst geringfügige Zuvielforderungen haben die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung zur Folge, sofern es sich nicht um bloße Pfennigbeträge oder Berechnungsfehler aufgrund eines offensichtlichen "Zahlendrehers" handelt (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdnr. 19; MünchKomm-Habersack aaO Rdnr. 16; Erman/Saenger aaO Rdnr. 28; von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg aaO Rdnr. 48, jew. zu § 12 VerbrKrG; abweichend Bülow aaO § 12 Rdnr. 29).

b) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall offen, ob die Kündigungsandrohung der Klägerin vom 24. März 2000 wirksam ist. Denn dort wird als Zahlungsrückstand eine Summe von 2.515,79 DM angegeben, die außer den drei zu jenem Zeitpunkt rückständigen Brutto-Leasingraten von je 791,93 DM eine "RLS Gebühr" (wohl: Rücklastschrift-Gebühr) sowie fünf "Mahngebühren" in Höhe von je 20 DM und zusätzlich "Mahnspesen" in Höhe weiterer 20 DM einschließt.

Ob der Beklagte diese insgesamt 140 DM nach § 11 Abs. 1 oder 2 VerbrKrG schuldet, läßt sich in Ermangelung entsprechender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nicht beurteilen. Um Zahlungen, die der Beklagte aufgrund des Kreditvertrages (hier: des Leasingvertrages) schuldet (§ 11 Abs. 1 VerbrKrG), dürfte es sich dabei nicht handeln. Denn weder das von der Klägerin verwendete, in Ablichtung zu den Akten gegebene Formular "Privatleasingantrag", noch die ihm beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für das Leasing von Kraftfahrzeugen, sehen derartige Zahlungen vor. Allenfalls könnte es sich um Kosten der Rechtsverfolgung handeln, die mit Blick auf § 11 Abs. 3 VerbrKrG als Bestandteil der "fälligen Schuld" angesehen werden können. Offen bleibt darüber hinaus aber jedenfalls, auf welcher Rechtsgrundlage die in Rechnung gestellten "Gebühren" und "Mahnspesen" geschuldet sein sollen. Mit der B. Bank, die sie ihm in Rechnung gestellt hat, stand der Beklagte nicht in vertraglichen Beziehungen. Dazu, ob es sich möglicherweise um der Klägerin entstandene Rechtsverfolgungskosten handelt, die sie - auch in der geltend gemachten Höhe - als Verzugsschaden von dem Beklagten ersetzt verlangen könnte, fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts.

c) Die Frage kann entgegen der mit der Revisionserwiderung vorgetragenen Auffassung der Klägerin nicht offenbleiben, da von der Wirksamkeit der Kündigungsandrohung auch die Wirksamkeit der Kündigung selbst abhängt. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß die sieben mit jeweils 20 DM angesetzten Rechnungsposten in der Kündigungsandrohung der Klägerin neben den Brutto-Leasingraten gesondert aufgeführt und deshalb auch für den Beklagten als über die rückständigen Leasingraten hinaus geforderte Beträge erkennbar sind. Denn die Angabe des rückständigen Betrages soll den Verbraucher nicht nur in die Lage versetzen, die Berechnung dieses Betrages nachzuvollziehen, sondern ihn vor allem zutreffend über den Betrag informieren, den er dem Kreditgeber im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 VerbrKrG schuldet und durch dessen Zahlung er die Kündigung abwenden kann.

III.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Eine eigene Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt, weil es dazu, wie ausgeführt, weiterer Tatsachenfeststellungen bedarf. Damit diese - soweit erforderlich nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - getroffen werden können, ist die Sache daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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