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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: WpSt(B) 1/02
Rechtsgebiete: WPO, StPO
Vorschriften:
WPO § 127 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 | |
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
WpSt(B) 1/02
vom 27. Februar 2003
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den ehemaligen Wirtschaftsprüfer
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof hat am 27. Februar 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des ehemaligen Wirtschaftsprüfers gegen die Kostenentscheidung des Senats für Wirtschaftsprüfersachen des Kammergerichts Berlin vom 25. September 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der ehemalige Wirtschaftsprüfer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Zu der Beschwerde hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:
"Das prozessuale Begehren ist als Beschwerde unzulässig.
Nach § 127 WPO sind auf das berufsgerichtliche Verfahren, soweit die Wirtschaftsprüferordnung keine besonderen Vorschriften enthält, ergänzend die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist in der Wirtschaftsprüferordnung nicht vorgesehen (§ 124 WPO). § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO läßt sie zwar für das Strafverfahren zu. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, aber generell ausgeschlossen (vgl. für das anwaltsgerichtliche Verfahren: BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschl. vom 1. Juli 2002 - AnwSt(B) 12/01 -, st. Rspr.). Die Kostenentscheidung ist daher nicht anfechtbar (vgl. auch BGH, Beschluß vom 26. Mai 1986 - AnwSt(B) 3/86 - für das anwaltsgerichtliche Verfahren für den Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung)."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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