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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: X ARZ 117/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 29 | |
ZPO § 36 Abs. 2 | |
ZPO § 36 Abs. 3 Satz 2 | |
BGB § 7 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 16. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Geilenkirchen bestimmt.
Gründe:
I. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Geilenkirchen. Der Kläger ist Rechtsanwalt; seine Kanzlei befindet sich im Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe. Der Beklagte beauftragte die Sozietät, dessen Mitglied der Kläger ist, mit seiner außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht der Sozietät vom Beklagten Vergütung für diese Tätigkeit.
Er hat den Beklagten vor dem Amtsgericht Karlsruhe verklagt. Dieses hat dem Kläger seine Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach es örtlich nicht zuständig sei. Für die geltend gemachte Anwaltsgebührenforderung bestehe kein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO am Sitz der Sozietät, weshalb eine Verweisung an das Wohnsitzgericht des Beklagten beantragt werden müsse. Der Kläger hat dem widersprochen, jedoch "vorsorglich" entsprechende Verweisung beantragt. Wegen ihres (wiederholten) Hinweises auf die ihres Erachtens fehlende örtliche Zuständigkeit hat der Kläger die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht Geilenkirchen verwiesen. Dieses hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 36 Abs. 2 ZPO dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Karlsruhe für nicht bindend, weil er vor Entscheidung über den Befangenheitsantrag erlassen worden ist. Es will das Amtsgericht Geilenkirchen als örtlich zuständiges Gericht bestimmen und der Auffassung folgen, daß ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes für die Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren am Kanzleisitz zu verneinen sei, sieht sich daran jedoch durch entgegenstehende höchst- und obergerichtliche Entscheidungen gehindert.
II. Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu treffen. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Geilenkirchen zu bestimmen, weil es das allein örtlich zuständige Gericht ist.
Wie der Senat nach der Vorlageentscheidung mit Beschluß vom 11. November 2003 (X ARZ 91/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bereits entschieden hat, können Gebührenforderungen von Rechtsanwälten in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden. Daß sich aus dem dem Streitfall zugrundeliegenden Vertragsverhältnis Besonderheiten ergäben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, ist nicht dargetan.
Es ist auch nicht dargetan, daß das Amtsgericht Karlsruhe deshalb als Gericht des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) zuständig wäre, weil der Beklagte zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 BGB) seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe hatte. Zwar ist in dem Kopf des Schreibens vom 27. Juli 2001, das der Beklagte als an den Kläger gerichtetes Auftragsschreiben zu den Gerichtsakten gereicht hat, neben einer an erster Stelle genannten Anschrift in Gangelt auch eine Karlsruher Adresse genannt. Das reicht jedoch nicht für die Feststellung aus, daß der Beklagte dort zum damaligen Zeitpunkt einen Wohnsitz hatte. Denn wenn auch der Wohnsitz einer Person nach § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten bestehen kann, so setzen doch mehrere Wohnsitze voraus, daß der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse sich gleichermaßen an zwei (oder mehr) Orten befindet (BGH, Urt. v. 14.2.1962 - IV ZR 192/61, LM Nr. 3 zu § 7 BGB; Schmitt in MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 7 Rdn. 36). Für einen Doppelwohnsitz des Beklagten in diesem Sinne hat der Kläger nichts vorgebracht.
Da auch sonst nichts für einen abweichenden besonderen Gerichtsstand erkennbar ist, ist zur Entscheidung des Rechtsstreits allein das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte bei Klageerhebung seinen Wohnsitz hatte.
Ende der Entscheidung
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