Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: X ARZ 138/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ARZ 138/04

vom

8. Juni 2004

in dem Verfahren

wegen Gerichtsstandsbestimmung

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius, Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Zur Begründung wird auf das Schreiben des Vorsitzenden an den Antragsteller vom 20. April 2004 verwiesen, in dem bereits dargelegt worden ist, daß der Bundesgerichtshof für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO grundsätzlich nicht zuständig ist und nur in dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall entscheidet, daß das an sich zuständige Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.

Die dagegen vom Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2004 vorgetragenen Bedenken bleiben ohne Erfolg. Gründe, die das Oberlandesgericht Bremen insgesamt an einer Entscheidung verhindern würden, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

Zurück