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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: X ARZ 138/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Juni 2004
in dem Verfahren
wegen Gerichtsstandsbestimmung
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius, Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Zur Begründung wird auf das Schreiben des Vorsitzenden an den Antragsteller vom 20. April 2004 verwiesen, in dem bereits dargelegt worden ist, daß der Bundesgerichtshof für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO grundsätzlich nicht zuständig ist und nur in dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall entscheidet, daß das an sich zuständige Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.
Die dagegen vom Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2004 vorgetragenen Bedenken bleiben ohne Erfolg. Gründe, die das Oberlandesgericht Bremen insgesamt an einer Entscheidung verhindern würden, sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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