Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2001
Aktenzeichen: X ARZ 182/00
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 5 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Februar 2001
in der Handelsregistersache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 6. Februar 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April 2000 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Registergerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Kammergericht hat in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG das zuständige Registergericht zu bestimmen, das über den Antrag der Antragstellerin, einen Notgeschäftsführer für die H. S. GmbH, ehemals in S./Neumark, jetzt Polen, zu bestellen, zu entscheiden hat. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) erkennbar den Zweck verfolgt, den Bundesgerichtshof von Gerichtsstandsbestimmungen zu entlasten und damit das zuerst angegangene Oberlandesgericht zu befassen. Deshalb ist die vom Kammergericht herangezogene Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1990 - II ARZ 23/90 (DtZ 1990, 253) über die Gerichtsstandsbestimmung zur Bestellung eines Notaufsichtsrats für eine Spaltgesellschaft durch die Gesetzesänderung überholt.
Das Kammergericht wird bei der Bestimmung des zuständigen Registergerichts § 14 des Gesetzes zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 407) i.d.F. des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) - gegebenenfalls in entsprechender Anwendung - zu berücksichtigen haben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.