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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: X ARZ 204/06
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 114 S. 1
FGG § 5 Abs. 1 S. 2
FGG § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

X ARZ 204/06

vom 3. Juli 2006

in der Unterbringungssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen:

Tenor:

Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige weitere Beschwerde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Mit dem vor Erlass der oberlandesgerichtlichen Entscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangenen Antrag begehrt der Betroffene Prozesskostenhilfe für "den Antrag auf Verlegung der Zuständigkeit an ein anderes Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO".

II. Der Antrag ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 14 FGG, § 114 Satz 1 ZPO).

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug zunächst höhere ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG und § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur möglich, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Voraussetzungen könnten bei dem Oberlandesgericht Bremen nur dann vorliegen, wenn sämtliche Richter dieses Gerichts in der vorliegenden Sache an der Ausübung des Richteramtes gehindert wären. Das ist nicht der Fall.



Ende der Entscheidung

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