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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.1999
Aktenzeichen: X ARZ 23/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 2
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ARZ 23/99

vom

9. Februar 1999

in der Baulandsache

ZPO § 36 Abs. 2

§ 36 Abs. 2 ZPO findet auch auf die Fälle Anwendung, in denen sich Kompetenzkonflikte erst auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergeben.

BGH, Beschl. v. 9. Februar 1999 - X ARZ 23/99 - OLG Köln


Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Keukenschrijver

beschlossen:

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.

Gründe:

I. Das Landgericht Köln hat im Ausgangsverfahren, einer vor ihm anhängigen Baulandsache, den Rechtsstreit durch Beschluß ausgesetzt. Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die das Landgericht dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt hat. Dieses hat seine Zuständigkeit verneint und das Beschwerdeverfahren an das Oberlandesgericht Köln verwiesen. Dessen Senat für Baulandsachen hat die Sache unter Verneinung seiner Zuständigkeit "gemäß § 36 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 221 BauGB" dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.

II. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig, da dessen Entscheidungszuständigkeit nach § 36 Abs. 2, 3 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz) vom 22. Dezember 1997 - SchiedsVfG - (BGBl. I, 3224) nicht mehr begründet ist. Danach ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als des zunächst höheren Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts, und zwar des für Kompetenzkonflikte allgemein oder nach Art des Konflikts zuständigen Senats (Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 4 zu § 36), getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (vgl. Sen.Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, zur Veröffentlichung bestimmt). Dies gilt nicht nur in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern auch in dem hier vorliegenden des negativen Kompetenzkonflikts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Die Neuregelung findet auch auf die Fälle Anwendung, in denen sich wie hier Kompetenzkonflikte erst auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergeben (Amtl. Begr. Bundestagsdrucksache 13/9124, S. 46; vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., 1998, Rdn. 6 zu § 36).

Die Vorlage, die sich ausdrücklich auf § 36 Nr. 6 ZPO (a.F.) stützt, kann auch nicht als solche nach § 36 Abs. 3 ZPO n.F. ausgelegt werden, weil es schon an der Voraussetzung fehlt, daß die Vorlage in Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt ist. Ein Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung vor dem nach § 36 Abs. 2 ZPO berufenen Oberlandesgericht hat bisher nicht stattgefunden.

Der vorlegende Senat wird demnach eine Entscheidung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Köln herbeizuführen haben.

Ende der Entscheidung

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