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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.08.2007
Aktenzeichen: X ARZ 247/07
Rechtsgebiete: ZPO, EnWG
Vorschriften:
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 | |
EnWG § 106 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. August 2007
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Tenor:
Zuständiges Gericht ist das Oberlandesgericht München.
Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin hat beim Oberlandesgericht Nürnberg Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der Beschwerdegegnerin, der Regierung der Oberpfalz, für die Entgelte für den Stromnetzzugang gemäß § 23a EnWG eingelegt.
Mit Beschluss vom 9. März 2007 hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg (4. Zivilsenat) nach Anhörung der Beteiligten für unzuständig erklärt und das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts München verwiesen. Das Oberlandesgericht München (Kartellsenat) hat sich seinerseits mit Beschluss vom 12. Juni 2007 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die erneute Übernahme des Beschwerdeverfahrens abgelehnt und die Sache dem 3. Zivilsenat desselben Gerichts zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Dieser Senat hat mit Beschluss vom 2. August 2007 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. Der Bundesgerichtshof ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO oder, wie der vorlegende 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg angenommen hat, aus § 36 Abs. 3 ZPO ergibt. Für ersteres könnte eine gebotene teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 2 ZPO sprechen. Denn da bei einem Zuständigkeitskonflikt zweier Oberlandesgerichte über ihre erstinstanzliche Zuständigkeit ein nach § 36 Abs. 2 zur Entscheidung berufenes Oberlandesgericht notwendigerweise - wie auch das vorlegende Oberlandesgericht im Streitfall angenommen hat - von der Rechtsauffassung eines der beteiligten Oberlandesgerichte abweichen muss, ergibt sich letztlich ohnehin zwangsläufig die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs, so dass eine vorgeschaltete oberlandesgerichtliche Zuständigkeit nur zu einer Verfahrensverzögerung führt.
III. Zuständig ist das Oberlandesgericht München.
Allerdings hat dieses zutreffend angenommen, dass die gesetzliche Zuständigkeit an sich beim Oberlandesgericht Nürnberg liegt. Nach § 75 Abs. 4 EnWG entscheidet über die Beschwerde ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht; dies ist im Streitfall das Oberlandesgericht Nürnberg. Von der durch § 106 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 92 Abs. 1 GWB eröffneten Möglichkeit, energiewirtschaftsrechtliche Verfahren durch Rechtsverordnung einem oder einigen der zuständigen Oberlandesgerichte zuzuweisen, hatte die Bayerische Staatsregierung zum Zeitpunkt des Eingangs der Streitsache noch keinen Gebrauch gemacht. An dieser Zuständigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass nach § 106 Abs. 1 EnWG die nach § 91 GWB bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate über die nach dem Energiewirtschaftsgesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 EnWG über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entscheiden. Denn § 106 Abs. 1 EnWG regelt wie § 91 GWB lediglich die funktionale Zuständigkeit des bei einem Oberlandesgericht zu bildenden Kartellsenats für die kartell- und energiewirtschaftsrechtlichen Streitverfahren, für die dieses Oberlandesgericht zuständig ist.
Gleichwohl ist im Streitfall das Oberlandesgericht München zuständig, weil dieses entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an die Verweisung der Streitsache durch das Oberlandesgericht Nürnberg gebunden ist. Durch die Bindungswirkung hat der Gesetzgeber die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Verweisungsentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen, um zu vermeiden, dass mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit mit der Folge verneinen, dass die Sachprüfung des Rechtsschutzbegehrens zum Nachteil der Verfahrensbeteiligten verzögert wird. Die Bindungswirkung tritt daher nur dann nicht ein, wenn ein Verweisungsbeschluss auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist; Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (Sen.Beschl. v. 9.7.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Sen.Beschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; Sen.Beschl. v. 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201; Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/95, MDR 1996, 1032). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht willkürlich. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat § 106 EnWG unter Berufung auf Kommentarliteratur entnommen, dass die Vorschrift eine Parallelität der Zuständigkeiten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dem Energiewirtschaftsgesetz gebiete. Es hat ferner angenommen, dass der Umstand, dass das bayerische Landesrecht keine Zuständigkeitskonzentration für Kartellverwaltungssachen enthalte, ohne Bedeutung sei, weil sich aus dem Sitz der Landeskartellbehörde in München ohnehin eine zu der ausschließlichen Zuständigkeit in Kartellzivilsachen parallele alleinige Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergebe. Wenn das Oberlandesgericht Nürnberg hieraus abgeleitet hat, dass in Bayern eine ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für sämtliche Kartell- und Energiewirtschaftsrechtssachen bestehe, so kann dies noch nicht als willkürlich angesehen werden.
Ende der Entscheidung
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