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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: X ZA 1/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZA 1/04

vom

6. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten vom 19. April 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Beklagte, dessen Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 10. Dezember 2003 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß des Landgerichts Magdeburg vom 26. März 2004 als unzulässig verworfen worden ist, möchte das hiergegen zulässige Rechtsmittel einlegen. Er beantragt insoweit Prozeßkostenhilfe. Dem gerichtlichen Hinweis, daß hierzu sämtliche Unterlagen (Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie erforderliche Nachweise hierzu) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof eingereicht werden müssen, ist der Beklagte nicht nachgekommen.

Dem Beklagten darf für die beabsichtigte, durch §§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO an sich eröffnete Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Denn das beabsichtigte Rechtsmittel wäre wegen Ablaufs der nach § 575 Abs. 1 ZPO einzuhaltenden Notfrist verspätet, und einem etwaigen Antrag des Beklagten gemäß § 233 ZPO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte nicht entsprochen werden.

Da der Beschluß des Landgerichts vom 26. März 2004 dem Beklagten am 14. Mai 2004 zugestellt worden ist, ist die nach § 575 Abs. 1 ZPO einen Monat betragende Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde seit dem 14. Juni 2004 abgelaufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die bedürftige Partei sich für arm halten durfte. Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan zu haben (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 13.01.1993 - XII ZA 21/92, NJW-RR 1993, 451; Beschl. v. 15.05.1990 - XI ZB 1/90, BGHR ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfegesuch II m. ausf. N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn trotz Hinweises hat der Beklagte innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben, auf deren Einreichung auch in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht verzichtet werden kann, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. neben dem Beschl. v. 13.01.1993, aaO, BGH, Beschl. v. 16.03.1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146 od. Beschl. v. 21.09.1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfe 4).

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