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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: X ZA 3/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn das Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist und der Antragsteller mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifen möchte, ist seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 13. September 2002 zugestellt worden (EB GA III, 492). Da der 13. Oktober 2002 ein Sonntag war, ist die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am 14. Oktober 2002 abgelaufen. Der am 16. Oktober 2002 eingegangene Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist daher verspätet.
Wird für ein beabsichtigtes Rechtsmittel die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, muß eine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO entsprechende Erklärung innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden (BGH, Beschl. v. 13.1.1993 - XII ZA 21/92; vgl. Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl., § 119 Rdn. 53). Da der Antrag verspätet eingegangen ist, könnte einem eventuellen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden. Daß die Antragsteller die Frist ohne Verschulden versäumt habe, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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