Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: X ZA 4/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. April 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung gegen seinen vorangegangenen Beschluß vom 24. Februar 2004 zurückgewiesen, mit dem es die Beschwerde des Beklagten gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Landgerichts Dessau vom 23. Januar 2004 zurückgewiesen hatte.
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Es ist nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.