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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: X ZA 4/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZA 4/04

vom

6. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. April 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung gegen seinen vorangegangenen Beschluß vom 24. Februar 2004 zurückgewiesen, mit dem es die Beschwerde des Beklagten gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Landgerichts Dessau vom 23. Januar 2004 zurückgewiesen hatte.

Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Es ist nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beides ist hier nicht der Fall.

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