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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2002
Aktenzeichen: X ZA 5/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
EGZPO § 26 Nr. 10 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. August 2002
in Sachen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck
am 26. August 2002
beschlossen:
Tenor:
Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Klägers vom 15. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Als Beschwerde ist die Eingabe des Klägers unzulässig. Nach §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 10 EGZPO findet gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dieses Rechtsmittel nicht statt.
Als Gegenvorstellung gibt die Eingabe des Klägers keinen Anlaß, den Beschluß vom 2. Juli 2002 zu ändern. Ob Mängel arglistig verschwiegen worden sind (§ 638 Abs. 1 ZPO a.F.), unterliegt tatrichterlicher Würdigung. Sie kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (§§ 561 Abs. 2, 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO a.F.). Auch die Eingabe vom 15. Juli 2002 läßt einen insoweit beachtlichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennen. Dessen Feststellung, daß Arglist des Beklagten nicht nachgewiesen sei, ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme und des Akteninhalts mit seinen weiteren Gutachten möglich und deshalb hinzunehmen.
Ende der Entscheidung
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