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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2002
Aktenzeichen: X ZA 5/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZA 5/01

vom

26. August 2002

in Sachen

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

am 26. August 2002

beschlossen:

Tenor:

Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Klägers vom 15. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Als Beschwerde ist die Eingabe des Klägers unzulässig. Nach §§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 10 EGZPO findet gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dieses Rechtsmittel nicht statt.

Als Gegenvorstellung gibt die Eingabe des Klägers keinen Anlaß, den Beschluß vom 2. Juli 2002 zu ändern. Ob Mängel arglistig verschwiegen worden sind (§ 638 Abs. 1 ZPO a.F.), unterliegt tatrichterlicher Würdigung. Sie kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (§§ 561 Abs. 2, 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO a.F.). Auch die Eingabe vom 15. Juli 2002 läßt einen insoweit beachtlichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennen. Dessen Feststellung, daß Arglist des Beklagten nicht nachgewiesen sei, ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme und des Akteninhalts mit seinen weiteren Gutachten möglich und deshalb hinzunehmen.

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