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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: X ZA 5/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 151 Satz 1 | |
BGB § 313 Abs. 1 Satz 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigten Rechtsmittel haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil kein Grund für die Zulassung der Revision gegeben ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Vertrag zugunsten Dritter zwischen der Beklagten und der Mutter des Klägers daran scheitern lassen, dass die Annahme des Angebotes der Beklagten durch die Mutter des Klägers nicht notariell beurkundet worden ist (§ 313 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB der Annahme (BGH, Urt. v. 12.10.1999 - XI ZR 24/99, NJW 2000, 276). Formnichtigkeit würde auch dann eingreifen, wenn man die Erklärung der Beklagten vom 23. Februar 1988 als Angebot einer Schenkung an den Kläger, vertreten durch seine Mutter, auslegen wollte. Nach den Grundsätzen der Vertretung für denjenigen, den es angeht, wäre dieses Angebot zwar trotz der vorläufigen Unbestimmtheit des Vertragspartners wirksam gewesen (BGH, Urt. v. 18.09.1997 - III ZR 226/96, NJW 1998, 62; Staudinger/Schilken, BGB (2004), vor § 164 Rdn. 51). Es hätte aber von der Mutter gleichfalls in der Form des § 313 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. angenommen werden müssen.
Ende der Entscheidung
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