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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.1998
Aktenzeichen: X ZA 5/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 78b Abs. 1 Satz 1
ZPO § 546
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

X ZA 5/98

vom

22. September 1998

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in der Revisionsinstanz.

Gründe:

I. Der Kläger hat den Beklagten, einen Malermeister und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Malerhandwerk, wegen eines von diesem für den Kläger erstellten Gutachtens in Höhe von insgesamt zuletzt 37.524,09 DM auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Diese Klage hat das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 26. Juni 1997 abgewiesen; die dagegen gerichtete Berufung wurde durch Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 1998 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt, daß eine Zulassung der Revision nicht veranlaßt sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat der Kläger persönlich mit Schriftsatz vom 6. August 1998 Revision eingelegt. Auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung hingewiesen hat er sich um einen Prozeßbevollmächtigten bemüht, ist damit aber nach seinen Angaben gescheitert. Der von ihm zunächst betraute, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat eine Übernahme des Mandats mit der Begründung abgelehnt, daß das Rechtsmittel unzulässig sei. Daraufhin hat der Kläger unter dem 26. August 1998 einen weiteren Schriftsatz an den Bundesgerichtshof gerichtet, in dem er auf diesen Sachverhalt hinweist und neben der Anmeldung von Schadensersatzansprüchen weitere Anträge stellt.

II. Soweit sich die vom Kläger mit Schriftsatz vom 26. August 1998 gestellten Anträge an den Bundesgerichtshof richten, sind sie bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, daß er unter Aufrechterhaltung seines Rechtsmittels um die Beiordnung eines beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalts zur Durchführung des Verfahrens bittet. Der so verstandene Antrag ist jedoch unbegründet und daher ebenso wie das weiter verfolgte Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts durch das Prozeßgericht nach § 78 b Abs. 1 ZPO sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift hat das Prozeßgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen. Eine Beiordnung erfolgt nach der Vorschrift nicht, wenn die Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. ZPO). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Das Rechtsmittel des Klägers ist - auch unabhängig von der fehlenden anwaltlichen Vertretung - unzulässig; dieser Mangel kann nicht geheilt werden. Die Unzulässigkeit ergibt sich daraus, daß die Revisionssumme nicht erreicht und das Rechtsmittel durch das Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein durch den Kläger geltend gemachter Zahlungsanspruch. Er betrifft damit eine vermögensrechtliche Streitigkeit. In solchen Verfahren findet die Revision nach § 546 ZPO nur statt, wenn die Beschwer 60.000,-- DM übersteigt oder - falls das nicht der Fall ist - die Revision durch das Oberlandesgericht in seinem Urteil zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der erforderliche Beschwerdewert ist nicht erreicht; die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung der Klage betrifft allein den zuletzt geltend gemachten Betrag von 37.524,09 DM. Die Zulassung der Revision hat das Berufungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich abgelehnt. Diese Entscheidung kann nach dem Wortlaut des Gesetzes weder geändert werden noch unterliegt sie der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie läßt im übrigen aber auch in der Sache einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist weder ersichtlich, daß die angeführte Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht noch daß die Sache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufweist. Solche Fragen werden im übrigen auch durch den Kläger nicht geltend gemacht. Damit erweist sich sein Rechtsmittel als unheilbar unzulässig, so daß die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten durch den Bundesgerichtshof nicht in Betracht kommt.

Zugleich ist die Revision des Klägers zu verwerfen, da sie an dem bezeichneten unheilbaren Mangel leidet.

Eine mündliche Verhandlung hat der Senat insoweit nicht für erforderlich gehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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