Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.

Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: X ZA 6/03
(2)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2004 durch die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen:
Tenor:
I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. April 2004 wird hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Ullmann, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bornkamm, Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, der Richterin am Bundesgerichtshof Mühlens und des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Meier-Beck als unzulässig verworfen.
II. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Melullis und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf werden als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der erneute Ablehnungsantrag vom 14. April 2004 ist, soweit er sich gegen diejenigen Richter wendet, hinsichtlich derer frühere Befangenheitsgesuche des Antragstellers mit Beschluß vom 26. Februar 2004 als unbegründet zurückgewiesen worden sind, wegen Rechtsmißbrauchs als unzulässig zu verwerfen. Die Wiederholung eines zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs ohne neue Gründe ist nicht nur unzulässig, sondern rechtsmißbräuchlich. Der Antragsteller hat in seinem Ablehnungsgesuch vom 14. April 2004 keine neuen Ablehnungsgründe angeführt. Die rechtsmißbräuchliche Ablehnung ist unbeachtlich.
II. Die Ablehnungsgesuche gegen die zur Entscheidung über die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtigkeitsklage berufenen weiteren Richter des X. Zivilsenats sind unbegründet. Da der Antragsteller diese Richter aus den gleichen Gründen abgelehnt hat wie diejenigen Richter, deren Ablehnung der Senat mit Beschluß vom 26. Februar 2004 für unbegründet erklärt hat, kann auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen werden, denen der Senat in seiner jetzigen Besetzung sich anschließt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.